Die Förderung umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten. Darüber hinaus werden Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen. Hierzu gehören z. B. eine Arbeitsassistenz oder ein Job-Coach, der den Betroffenen persönlich unterstützt.

Dauer und Höhe des Lohnkostenzuschusses bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Begrenzung der Dauer des Zuschusses sieht das Gesetz nicht vor. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 75 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts betragen. Durch die Neufassung ist die Begrenzung des Lohnkostenzuschusses auf höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV entfallen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Leistungsträger auch nach der Anhebung des Mindestlohns auf 12 EUR je Stunde zum 1.10.2022 (seit 1.1.2024 12,41 EUR gem. § 1 MiLoV) den maximalen Lohnkostenzuschuss i. H. v. 75 % erbringen können, sofern dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. Auf eine an die Bezugsgröße gekoppelte Deckelung des Lohnkostenzuschusses wurde nach den Erfahrungen, die seit 2018 mit dem Budget gesammelt wurden, verzichtet. Mit der neuen bundeseinheitlichen Förderung soll ein stärkerer Anreiz für Arbeitgeber geschaffen werden, Arbeitsplätze für das Budget für Arbeit zu schaffen. Die frühere landesrechtliche Öffnungsklausel ist dadurch obsolet geworden.[1]

Zur Verhinderung von "Drehtüreffekten" ist ein Zuschuss ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen die Leistung zu erhalten.[2]

Der Antrag auf die Leistungen ist vom Menschen mit Behinderung beim Träger der Eingliederungshilfe zu stellen, der Lohnkostenzuschuss wird dann von diesem an den Arbeitgeber ausgezahlt.[3]

[1] Vgl. BT Drucks. 682/22 zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des SGB IX zu Nummer 1).

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