Anders als bei der Eingliederungshilfe nach SGB IX besteht in der Jugendhilfe eine einheitliche sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers für ambulante, teil- und vollstationäre Hilfe.[1] Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 86 SGB VIII. Danach ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat[2].

[2] Vgl. § 86 Abs. 2 SGB VIII bei gemeinschaftlicher Personensorge und verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile.

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