Eingliederungszuschüsse sind Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitgeber, die erschwert vermittelbare Arbeitslose einstellen. Die Zuschüsse sollen Anreize bieten, Arbeitslose auch dann einzustellen, wenn diese in den ersten Beschäftigungsphasen noch nicht die volle Leistung erbringen können. Dauer und Höhe der Zuschüsse sind gestaffelt und bemessen sich im Grundsatz nach der am konkreten Arbeitsplatz auszugleichenden Minderleistung. Vergleichbare Lohnkostenzuschüsse sieht die Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Menschen vor.
Sozialversicherung: Die Eingliederungszuschüsse der Arbeitsförderung sind in den §§ 88 bis 92 SGB III zusammengefasst. Die Zuschüsse bei Einstellung von Langzeitarbeitslosen sind in den §§ 16e und 16i SGB II geregelt.
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