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Auf der Grundlage
- des § 239 Satz 1 SGB V in der durch Artikel 1 Nummer 156 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 378) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung,
- des § 240 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der durch Artikel 2 Nummer 29a1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 378) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung,
- des § 254 Satz 2 SGB V in der durch Artikel 1 Nummer 172 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 378) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung,
- des § 23 Absatz 1 Satz 1 SGB IV in der durch Artikel 5 Nummer 1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 378) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung
regelt der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) einheitlich für alle Krankenkassen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Diese Grundsätze regeln das Nähere zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des § 240 SGB V und für andere Mitglieder, für die § 240 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt wird. 2Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V erhalten bleibt, gelten die Grundsätze zur Beitragsbemessung ebenfalls.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung, soweit das Beitragsrecht der Pflegeversicherung hinsichtlich der Beitragsbemessung auf § 240 SGB V verweist. 2Dies gilt auch in den Fällen, in denen nicht die Krankenkasse, sondern die Pflegekasse den Beitrag festsetzt.
(3) Diese Grundsätze treffen darüber hinaus einheitliche Regelungen zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich des Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V und zur Pflegeversicherung.
§ 2 Beitragsbemessungsgrundsätze
(1) 1Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. 2Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. 3Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. 4Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind unzulässig.
(2) Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
(3) 1Für Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. 2Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(4) 1Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht einer Krankenkasse (§ 4 Absatz 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. 2Auf die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind die Grundsätze zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, zur zeitlichen Zuordnung und Nachweisführung sinngemäß anzuwenden. 3Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind für Kinder im Sinne des Absatzes 5 die darin definierten Beträge abzusetzen. 4Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,
1. |
wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen, |
2. |
wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB), |
3. |
bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente, |
4. |
bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, |
(5) 1Bei Anwendung des Absatzes 4 ist von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte K...