Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach § 39 Abs. 3 SGB VIII erfolgen insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen.
Unterschied zur Sozialhilfe
Im Unterschied zur Sozialhilfe ist der besondere entwicklungsbedingte Bedarf des Kindes im Einzelfall zu berücksichtigen. Ist über die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII hinaus ein erzieherischer Bedarf nach dem SGB VIII abzudecken, so fällt dieser in die Zuständigkeit der Jugendhilfe. Ggf. kann es zu einer Konkurrenzsituation kommen bei kongruenten/gleichartigen Leistungsansprüchen oder sich überschneidender/konkurrierender Leistungsansprüche.
Digitale Endgeräte bei Fernunterricht während Corona-Pandemie
Während der Corona-Pandemie wurden bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (z. B. keine Möglichkeit der Zuwendung Dritter, unentgeltliches Zurverfügungstellen durch die Schule/den Schulträger oder sonstige Dritte) auch die Kosten für digitale Endgeräte bei Fernunterricht übernommen.
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