Eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ändert den Versicherungsstatus in der Krankenversicherung nicht. Bestand vor der Elternzeit Versicherungsfreiheit wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so bleibt dieser Status auch für die Dauer der Elternzeit erhalten. Sofern während der Elternzeit keine zulässige versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, besteht auch nach dem Ende der Elternzeit wieder Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass nach dem Ende der Elternzeit eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ausgeübt wird.

 
Praxis-Beispiel

Versicherungspflichtgrenze und Elternzeit

Frau M ist seit Jahren krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Im Laufe eines Jahres nimmt sie Elternzeit in Anspruch und möchte im Januar des Folgejahres die Beschäftigung wieder aufnehmen. Das Entgelt überschreitet auch im Jahr der Beschäftigungsaufnahme die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Frau M bleibt während der Elternzeit krankenversicherungsfrei und ist auch ab Aufnahme der Beschäftigung im Januar des Folgejahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze weiter versicherungsfrei.

1.2.1 Freiwillige Mitgliedschaft

Bestand vor der Elternzeit eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

1.2.2 Beitragsfreiheit

Freiwillige Mitglieder, die vor Beginn der Elternzeit bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, sind während der Elternzeit und des Elterngeldbezugs nur dann beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen würden. Ist dies nicht der Fall, so ist auch für die Dauer des Elterngeldbezugs ein Beitrag an die Krankenkasse entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu entrichten.

 
Achtung

Unterbrechung des Firmenzahlerverfahrens

Zahlt der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge des Arbeitnehmers im Firmenzahlerverfahren, erfährt die Krankenkasse von der Einstellung der Beitragszahlung durch die Unterbrechungsmeldung. Zu Beginn der Schutzfrist oder der Elternzeit wird die Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung mit Abgabegrund "51" oder "52" gemeldet. Ist das freiwillige Mitglied während der Elternzeit beitragspflichtig, sind die Beiträge direkt vom Mitglied zu erheben und zu zahlen.

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