Soweit Ärzte ihre Hauptbeschäftigung während der Elternzeit entweder

  • vollständig unterbrechen oder
  • an weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben,

sind ihre Einnahmen aus einer Nebentätigkeit als Notarzt nicht (mehr) nach § 23c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV beitragsfrei.[1]

[1]

BE v. 20.11.2019:TOP 5.

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