2.1 Leistungsanspruch bis zum vollendeten 22. Lebensjahr
Versicherte haben bis zum vollendeten 22. Lebensjahr (also bis zu einem Alter von 21 Jahren) Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. Damit werden im Wesentlichen die Frauen begünstigt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation, insbesondere weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, am wenigsten in der Lage sind, die Kosten für Empfängnisverhütungsmittel aufzubringen.
Vor der erstmaligen Verordnung eines Mittels zur Empfängnisverhütung sollen neben der Erhebung der Anamnese die
- gynäkologische Untersuchung einschließlich Blutdruckmessung und
- zytologische Untersuchung des Portio-Abstrichs
durchgeführt werden. Ergeben sich hieraus Hinweise auf eine Krankheit, die eine Kontraindikation zur Verordnung des Mittels zur Empfängnisverhütung sein kann, sind die dazu erforderlichen diagnostischen Maßnahmen Gegenstand der Krankenbehandlung.
2.2 Leistungsanspruch ab dem vollendeten 22. Lebensjahr
Ab dem vollendeten 22. Lebensjahr ist ausnahmsweise eine Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln im Rahmen der Krankenbehandlung möglich, wenn
- dies im Einzelfall erforderlich ist, um Gefahren einer schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung abzuwenden, oder
- erst zusammen mit einem anderen Arzneimittel die krankheitsbekämpfende Gesamtwirkung ausgelöst wird oder
- das empfängnisverhütende Mittel die gesundheitsschädliche Hauptwirkungen eines Hauptmittels ausschließen soll.
Die Kosten sind von der Krankenkasse in diesen Fällen ohne Rücksicht auf das Alter der Versicherten zu übernehmen.
2.3 Umfang des Leistungsanspruchs
Zu den empfängnisverhütenden Mitteln gehören insbesondere die verschreibungspflichtigen hormonal wirkenden Kontrazeptiva. Es werden aber auch die Kosten nicht verschreibungspflichtiger Notfallkontrazeptiva ("Pille danach") übernommen. Zusätzlich können auch mechanisch wirkende verschreibungspflichtige Mittel verordnet werden, deren Anpassung durch den Vertragsarzt erfolgt. Der Arzt entscheidet nach der erforderlichen Untersuchung über die Verordnung in Abstimmung mit der Patientin. Nicht apothekenpflichtige sowie andere nicht verschreibungspflichtige Mitteln wie Kondome, Schaumtabletten oder Cremes dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
Die Verordnung von Arzneimitteln zur Empfängnisverhütung soll möglichst für einen Zeitraum von 6 Monaten erfolgen.
Für verordnete empfängnisverhütende Mittel ist von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung wie für Arzneimittel zu leisten. Die Belastungsgrenze ist zu beachten. Festbeträge für empfängnisverhütende Mittel sind nicht festgesetzt.
Verschreibungsfreie "Pille danach"
Die "Pille danach" kann in Apotheken rezeptfrei erworben werden. Mit der Entlassung aus der Verschreibungspflicht entfällt das bisher notwendige Gespräch mit dem Arzt. Um zu klären, ob
- die Einnahme überhaupt notwendig ist,
- bestehende Erkrankungen möglicherweise dagegen sprechen und
- etwas darüber hinaus zu beachten ist,
wird nun eine Beratung in der Apotheke angeboten.
Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (für Frauen unter 22 Jahren) erfolgt aber nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung.