Ab dem vollendeten 22. Lebensjahr ist ausnahmsweise eine Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln im Rahmen der Krankenbehandlung möglich, wenn[1]

  • dies im Einzelfall erforderlich ist, um Gefahren einer schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung abzuwenden[2], oder
  • erst zusammen mit einem anderen Arzneimittel die krankheitsbekämpfende Gesamtwirkung ausgelöst wird oder
  • das empfängnisverhütende Mittel die gesundheitsschädliche Hauptwirkungen eines Hauptmittels ausschließen soll.[3]

Die Kosten sind von der Krankenkasse in diesen Fällen ohne Rücksicht auf das Alter der Versicherten zu übernehmen.

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