Für Entgeltersatzleistungen sind unter bestimmten Bedingungen Beiträge zu den jeweils anderen Versicherungszweigen zu entrichten. So sind z. B. für das Krankengeld Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder für das Übergangsgeld Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld sind Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Mutterschaftsgeld/Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld von einer Krankenkasse besteht Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Daher sind von der Krankenkasse für das Mutterschaftsgeld auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist nur das von der Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld. Für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld hingegen sind keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
2.1 Beitragsberechnung
Die Beitragserhebung aus Entgeltersatzleistungen unterliegt in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlichen Regularien. Allerdings ist allen Sozialversicherungszweigen gemeinsam, dass die Beitragsbemessungsgrundlage auf die im jeweiligen Versicherungszweig maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze beschränkt ist.
2.1.1 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Die aus Entgeltersatzleistungen von einem Sozialleistungsträger abzuführenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) sind aus 80 % des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung der Entgeltersatzleistung zugrunde gelegen hat; maximal aus 80 % der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV.
Für die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld gelten 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme.
Aus dem Krankengeld heraus sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen; gleichwohl aber zur Pflegeversicherung.
2.1.2 Beiträge zur Rentenversicherung
Für Bezieher von Entgeltersatzleistungen sind die zur Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge ebenfalls aus 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens zu berechnen.
Hat der Entgeltersatzleistungsbezieher mit seinem zuvor erzielten Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, errechnen sich nach den von der Rechtsprechung getroffenen Vorgaben die Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen bis zu 80 % der Beitragsbemessungsgrenze des Sozialversicherungszweigs, zu dem die Beiträge entrichtet werden.
Bezüglich des Pflegeunterstützungsgeldes gelten 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme.
2.1.3 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Auch hier sind bei Bezug von Entgeltersatzleistungen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aus 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu erheben.
Bezüglich des Pflegeunterstützungsgeldes gelten 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme.