Begriff

Entgeltersatzleistungen gleichen den Einkommensverlust im Zusammenhang mit gesetzlich definierten Tatbeständen aus (z. B. Arbeitsunfähigkeit). Sie stellen einen "Ersatz" dar. In der Sozialversicherung dienen die Entgeltersatzleistungen der wirtschaftlichen Sicherung bei

  • Arbeitsunfähigkeit,
  • Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • Alter oder
  • Tod

des Versicherten. Dafür stehen Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten- und Übergangsgeld oder Renten zur Verfügung. Weitere Entgeltersatzleistungen sind z. B. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV, das Bürgergeld nach dem SGB II oder das Arbeitslosengeld nach dem SGB III.

Die Entgeltersatzleistungen des Sozialgesetzbuchs werden von Sozialleistungsträgern nach den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs erbracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Entgeltersatzleistungen enthalten die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs: Krankengeld (§§ 44 bis 51 SGB V), Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V), Verletztengeld (§§ 45 bis 48, 52 SGB VII), Übergangsgeld (§§ 20, 21 SGB VI, §§ 49, 50,52 SGB VII), Rente (§§ 33 ff. SGB VI), Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 SGB XIV), Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III). Außerdem sind die für die Träger der Rehabilitation geltenden Generalvorschriften über unterhaltssichernde Leistungen des SGB IX zu beachten (§§ 64 ff. SGB IX). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben zum Krankengeld das Gemeinsame Rundschreiben v. 7.9.2022 verfasst (GR v. 7.9.2022). Das Übergangsgeld wird im Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger v. 1.10.2021 behandelt (GR v. 1.10.2021).

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