Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die sich nicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit haben lassen bzw. die bereits nach dem bis zum Jahr 2012 geltenden Recht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und somit weiterhin versicherungspflichtig sind, gelten keine Besonderheiten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte, wenn sie den Arbeitgeberbeitrag von 5 % (im Privathaushalt) bzw. 15 % (im gewerblichen Bereich) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % aufstocken (Aufstockungsbeitrag). Die Beiträge werden bei der Rentenberechnung als ganz "normale" Pflichtbeiträge behandelt und die Zeiten werden voll auf die Wartezeiten angerechnet. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte ist noch bis 31.12.2024 nach West und Ost zu unterscheiden.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Entgeltpunkte

Geringfügig entlohnte Beschäftigung vom 1.1. bis 30.6.2024 mit einem Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538 EUR – also 3.228 EUR im Jahr. Der Arbeitnehmer hat keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragt und somit den Aufstockungsbeitrag gezahlt. Der Aufstockungsbeitrag für den Versicherten beträgt 13,6 % (Minijob im Privathaushalt) bzw. 3,6 % (gewerblicher Minijob).

Ergebnis: 3.228 EUR : 45.358 EUR = 0,0712 Entgeltpunkte

Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts eine monatliche Rentenanwartschaft von derzeit 2,80 EUR (0,07123 × 39,32 EUR).

Würde die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Osten ausgeübt, wäre das Arbeitsentgelt zunächst mit dem Wert der Anlage 10 SGB VI zu vervielfältigen und damit auf Westniveau von 3.273,19 EUR hochzurechnen (3.228 EUR x 1,0140). Hieraus resultieren dann 0,0722 Entgeltpunkte (3.273,19 EUR : 45.358 EUR). Es ergäbe sich eine monatliche Rentenanwartschaft/Ost von derzeit 2,84 EUR (0,0722 x 39,32 EUR aktueller Rentenwert).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge