Zusammenfassung
Einen Entlastungsbetrag erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1. Er wird zusätzlich zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt und zweckgebunden für Aufwendungen erstattet.
Sozialversicherung: Die gesetzlichen Grundlagen für die Leistung ist § 45b SGB XI. Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene haben Aussagen hierzu im Gemeinsamen Rundschreiben (GR v. 14.11.2023) getroffen.
1 Ziel der Leistung
Mit dem Entlastungsbetrag besteht in der häuslichen Pflege ein zusätzlicher Leistungsanspruch, um zusätzliche Angebote zu finanzieren. Insbesondere werden für die
- pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung geschaffen und
- Pflegebedürftigen aktivierende und qualitätsgesicherte Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt.
2 Voraussetzungen/Leistungsinhalt
Pflegebedürftige aller Pflegegrade (also Pflegegrad 1 bis 5) haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag i. H. v. monatlich 125 EUR.
Das Geld ist zweckgebunden einzusetzen und kann verwendet werden:
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5
- bei der Tages- und Nachtpflege für die Eigenanteile (z. B. Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, nicht für Fahrkosten) oder um die Leistungsansprüche des jeweiligen Pflegegrades zu erhöhen,
- bei der Kurzzeitpflege für die Eigenanteile (z. B. Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten) und Fahrkosten oder um den Leistungsanspruch von 1.774 EUR zu erhöhen. Auch wenn die Kurzzeitpflege aus übertragenen Mitteln der Verhinderungspflege gewährt wird,
- für Sachleistungen ambulanter Pflegedienste, außer auf Sachleistungen zur Selbstversorgung (z. B. Waschen, Kämmen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Toilettenbenutzung),
- für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 für
- Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit finanziert durch die gesetzliche Krankenversicherung
- alle Sachleistungen ambulanter Pflegedienste und
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Monatlicher Leistungsanspruch
Der Anspruch auf Leistungen besteht monatlich. Auf zukünftige Leistungen kann nicht zugegriffen werden.
Aber: Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Der Entlastungsbetrag ist zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter. Als Antrag gilt auch, wenn ein Nachweis über die erbrachten Aufwendungen für den Entlastungsbetrag eingereicht wird.
Kurzzeitpflege und zusätzliche Betreuungs-/Entlastungsleistung
Der Pflegebedürftige ist seit 1.1.2024 pflegebedürftig und in Pflegegrad 3 eingestuft. Er wird vom 29.7. bis 8.8.2024 zur Kurzzeitpflege im Pflegeheim betreut.
Kosten des Pflegeheims kalendertäglich:
- 154,44 EUR pflegebedingte Aufwendungen für Pflegegrad 3
- 38,23 EUR Unterkunft/Verpflegung
- 11,42 EUR Investitionskosten
1. |
Kurzzeitpflege 29.7. bis 8.8.2024 = 11 Tage < 56 Tage 154,44 EUR x 11 Tage = 1.698,84 EUR < 1.774 EUR Kostenübernahme im Rahmen der Kurzzeitpflege vom 29.7. bis 8.8.2024 i. H. v. 1.698,84 EUR. |
2. |
Entlastungsbetrag Anspruch vom 1.1. bis 31.8.2024 i. H. v. 1.000 EUR (125 EUR x 8 Monate) Kostenübernahme der Eigenbelastungen: |
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– Unterkunft/Verpflegung 38,23 EUR x 11 Tage = |
420,53 EUR |
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– Investitionskosten 11,42 EUR x 11 Tage = |
125,62 EUR |
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546,15 EUR < 1.000 EUR |
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Kostenübernahme der Eigenbelastungen i. H. v. 546,15 EUR auf Antrag im Rahmen des Entlastungsbetrags. |
Anspruchsvoraussetzungen im Laufe eines Kalenderjahres erfüllt
Anspruch auf die Leistung besteht ab dem Kalendermonat und für den vollen Monat, ab dem die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt sind.
Anspruchsvoraussetzungen im laufenden Monat erfüllt
Ein Pflegebedürftiger erfüllt ab 15.8. die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegrad 3. Im laufenden Kalenderjahr kann der Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag i. H. v. bis zu 625 EUR (125 EUR x 5) in Anspruch nehmen.
Übertragung nicht in Anspruch genommener Ansprüche
Hat der Versicherte die Leistungen in einem Kalenderjahr nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, werden die nicht in Anspruch genommenen Leistungen auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Der Versicherte hat diese Übertragung nicht zu beantragen. Der übertragende Leistungsanspruch verfällt jedoch, wenn er nicht ausgeschöpft wird. Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres sind deshalb ggf. aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche vorrangig zur Erstattung von Aufwendungen einzusetzen.
Leistungsanspruch auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen
Ein Pflegebedürftiger erfüllt ab 1.8.2023 die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegrad 3. Er nimmt im Februar 2024 Kurzzeitpflege in Anspruch und beantragt die Kostenübernahme der Eigenbelastungen (Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten) i. H. v. 1.151,40 EUR.
Anspruch auf Entlast...