Entscheidungsfristen können nur bei Leistungen greifen, die vor ihrer Durchführung durch die Krankenkasse genehmigt bzw. der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Dies sind grundsätzlich folgende Leistungen der GKV:

 
Hinweis

Ausnahmen

Zu vielen der hier aufgeführten Sozialleistungen gelten in bestimmten Fällen Sonderregelungen und –absprachen, die eine vorherige Genehmigung der Leistungen manchmal nicht erforderlich machen.[3]

Der Begriff der Sozialleistung ist verbindlich in § 11 SGB I definiert. Dies sind die im SGB vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

Somit können nicht im SGB V vorgesehene Leistungen auch keine Entscheidungsfristen auslösen. Außerdem sind folgende Ansprüche aus dem SGB V nicht als Sozialleistungsvorschriften in diesem Sinne zu verstehen:

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