(1) 1Als Brücke in die Berufsausbildung wird eine betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierung gefördert. 2Als Einstiegsqualifizierung werden auch vergleichbare Berufseinstiegsangebote der Wirtschaft in der Berufsausbildungsvorbereitung für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche im Sinne des § 68 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gefördert.

 

(2) 1Die Einstiegsqualifizierung ist auf die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit ausgerichtet. 2Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten bereiten auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) vor und werden vom Betrieb bescheinigt. 3Soweit die Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 BBiG.

 

(3) 1Der Jugendliche, bei nicht volljährigen Jugendlichen die Erziehungsberechtigten, und der Betrieb schließen einen schriftlichen Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung im Sinne von § 26 BBiG. 2Während der Einstiegsqualifizierung besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

(4) Die Berufsschulpflicht nach den Schulgesetzen der Länder bleibt unberührt.

 

(5) Der Abschluss des Einstiegsqualifizierungsvertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle anzuzeigen.

 

(6) Die jeweilige Kammer stellt über die erfolgreich durchgeführte Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.

 

(7) Eine Anrechnung der Einstiegsqualifizierung auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung kann auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BBiG und § 27b Abs. 1 HwO erfolgen.

 

(8) Die Einstiegsqualifizierung ist keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

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