Die Leistungsträger erfahren meist schon durch die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, dass dieser die Entgeltfortzahlung verweigert. Dort wird nämlich nach der Dauer der Entgeltfortzahlung gefragt.
Sind nähere Begründungen nicht angegeben, wird der zuständige Sachbearbeiter des Leistungsträgers zunächst beim Arbeitgeber nach dem Grund der Verweigerung fragen und auch eine eingehende – möglichst schriftliche – Begründung fordern.
In der Regel wird der Leistungsträger, falls er der Meinung ist, dass der Anspruch zu Unrecht verweigert wird, zunächst versuchen, den Arbeitgeber zu überzeugen, dass dieser Entgeltfortzahlung leistet. Dies geschieht in erster Linie durch Schriftwechsel, teilweise aber auch telefonisch.
Hat der Leistungsträger, obwohl der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung weiterhin ablehnt, Zweifel, ob diese zu Recht verweigert wurde, teilt er seine Bedenken dem Arbeitgeber mit und meldet dem Grunde nach seinen Anspruch an. Möglicherweise wird dann der Ausgang eines anderen anhängigen Verfahrens abgewartet.
Vermeidung von Arbeitsgerichtsprozessen
In der Praxis der Sozialversicherungsträger, insbesondere der Krankenkassen, bestehen für die Durchführung des § 115 SGB X in der Regel besondere Abteilungen. Dadurch wissen die Arbeitgeber bzw. die dort zuständigen Sachbearbeiter, an wen sie sich zu wenden haben. Durch diesen Kontakt wird viel Streit vermieden, vor allem können Arbeitsgerichtsprozesse wegen der Anwendung des § 115 SGB X oftmals vermieden werden. In der Praxis kommt es hier oftmals zu Besprechungen oder Arbeitstagungen, in denen rechtliche Zweifelsfragen besprochen werden.
Verweigerung der Entgeltfortzahlung
Ein Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass sich sein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst durch schuldhafte Beteiligung an einer Schlägerei zugezogen hat. Er verweigert den Entgeltfortzahlungsanspruch deshalb unter Berufung auf § 3 Abs. 1 EFZG. Dort wird bestimmt, dass sich der Arbeitnehmer die Krankheit nicht schuldhaft zugezogen haben darf, um einen Entgeltfortzahlungsanspruch zu haben.
Der Arbeitnehmer bestreitet sein Verschulden und gibt an, widerrechtlich angegriffen worden zu sein. Es ist zwar ein Strafverfahren eingeleitet worden, aber dieses ist zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgeschlossen.
Ergebnis: Zweckmäßigerweise vereinbaren hier Arbeitgeber und Leistungsträger, dass die Krankenkasse solange das Krankengeld zahlt, bis Klarheit über das Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Ergibt das Strafverfahren im vorstehenden Beispiel, dass der betreffende Arbeitnehmer z. B. die Schlägerei provoziert hat, so wird die Krankenkasse in Bezug auf § 115 SGB X nichts mehr unternehmen.
Ein Arbeitnehmer, der sich zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, legt zunächst die Nachweise über seine Arbeitsunfähigkeit nicht vor. Deshalb verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung.
Ergebnis: Der Arbeitnehmer fordert von seiner Krankenkasse, dass diese ihm Krankengeld zahlt. Sie zahlt das Krankengeld, veranlasst aber, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach einigen Tagen zugeht. Jetzt kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach und zahlt das Entgelt fort. Für die Zeit, in der die Krankenkasse bereits Leistungen erbracht hat, muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Krankengeldes an die Krankenkasse zahlen.