Die Vorschrift des § 103 SGB X regelt den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. Wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese Sozialleistungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, hat der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem für die entsprechenden Leistungen zuständigen Leistungsträger, soweit der eigentlich zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat bevor er von den Leistungen des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
1.2.1 Umfang der Erstattung
Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Die Regelungen des § 103 Abs. 1 und 2 SGB X gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe gelten nur von dem Zeitpunkt an, von dem an ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Die Vorschrift regelt also einen finanziellen Ausgleich zwischen einem Leistungsträger, der zunächst für die Erbringung einer Leistung zuständig war und einem anderen Leistungsträger. Die Leistungspflicht des zunächst zuständigen Leistungsträger muss rückwirkend ganz oder teilweise entfallen sein, damit Erstattungsansprüche geltend gemacht werden können. Dies bedeutet umgekehrt, dass die erbrachte Leistung zu Recht aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften erbracht wurde. Der Leistungsträger muss also materiell-rechtlich zur Leistung verpflichtet gewesen sein.
1.2.2 Entstehen des Anspruchs
Im Vergleich zu den Erstattungsansprüchen nach § 102 SGB X besteht der Unterschied darin, dass im Rahmen des § 103 SGB X ein Leistungsträger anfänglich zu Recht als zuständiger Träger Leistungen erbracht hat, wohingegen im Rahmen des § 102 SGB X ein eigentlich unzuständiger Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur vorläufig, sozusagen in Vertretung, geleistet hat.
Ein "klassischer Fall" von Erstattungsansprüchen nach § 103 SGB X tritt beispielsweise in den Fällen ein, in denen ein Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat, dieses von seiner Krankenkasse gezahlt bekommt und gleichzeitig ein Verfahren zur Bewilligung einer Altersrente anhängig ist. Der Anspruch auf Krankengeld ist nämlich ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf bestimmte Renten besteht (Altersrente, Rente wegen voller Erwerbsminderung). Wird nun eine Rente bewilligt, deren Beginn rückwirkend in den Zeitraum fällt, für den Krankengeld gezahlt worden ist, so hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Rentenversicherung.
Zur Abgrenzung des § 103 SGB X gegenüber der Vorschrift des § 105 SGB X wird an dieser Stelle folgender Fall dargestellt: Wäre in dem o. a. Fall anstelle von Krankengeld korrekterweise z. B. Übergangsgeld der Rentenversicherung zu zahlen, so wäre die Krankenkasse nicht zuständig gewesen, mit dem Ergebnis, dass sich ihr Erstattungsanspruch für das geleistete Krankengeld nicht nach § 103 SGB X sondern nach § 105 SGB X richtet.