Die Erstattungsansprüche der unzuständigen Leistungsträger regelt die Vorschrift des § 105 SGB X. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen (Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers), so ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig. Erstattungspflichtig ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Vorschrift des § 104 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend.
1.4.1 Umfang der Erstattung
Auch für den Erstattungsanspruch des zuständigen Leistungsträgers richtet sich der Umfang nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. § 105 Abs. 1 und 2 SGB X gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt an, von dem an ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Die Vorschrift des § 105 SGB X verhindert Doppelleistungen an Sozialleistungsbezieher. Im Gegensatz zu den Tatbeständen der Vorschriften der §§ 102 bis 104 SGB X setzt § 105 SGB X voraus, dass bei der Gewährung einer Leistung durch einen Sozialleistungsträger der leistende Träger von Anfang an unzuständig gewesen ist. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X setzt somit voraus, dass der erstattungsberechtigte Träger eine Leistung erbracht hat, ohne dass eine Leistungsverpflichtung oder –berechtigung vorgelegen hat.
1.4.2 Entstehen des Anspruchs
Zu einer unzuständigen Leistungserbringung kann es aus 2 unterschiedlichen Gründen kommen:
Unkenntnis der Unzuständigkeit
Ein Sozialleistungsträger kann irrtümlich Leistungen erbringen. Hierzu kann es beispielsweise aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Leistungsberechtigten oder aufgrund anderer Fehler bei der Leistungsgewährung kommen.
Leistung bei unklarer Rechtslage
Ein Leistungsträger kann auch bei unklarer Rechtslage Leistungen erbringen, wenn z. B. (noch) nicht geklärt ist, welcher Träger zuständig ist, aber eine Benachteiligung des Berechtigten vermieden werden soll.
Die Vorschrift des § 105 SGB X ist von besonderer Bedeutung im Rahmen der Erstattungsregelungen zwischen Sozialleistungsträgern. In einer Vielzahl von Fällen ist § 105 SGB X die einschlägige Rechtsnorm dafür, dass Erstattungsansprüche geltend gemacht werden.. Die folgenden Bereiche sind beispielhaft herauszuheben:
Erstattungen zwischen Krankenversicherungsträgern untereinander
Erstattungen dieser Art werden erforderlich, wenn die Krankenkasse des Berechtigten Leistungen erst erbracht hat, nachdem der Versicherte seine Krankenkasse gewechselt hat. Die leistende Krankenkasse kann ggf. noch nicht über den Krankenkassenwechsel informiert gewesen sein und hat somit in Unkenntnis der Unzuständigkeit Leistungen, beispielsweise Krankenhausbehandlung, erbracht. In diesen Fällen entsteht ein Erstattungsanspruch gegenüber derjenigen Krankenkasse, bei der der Versichert zum Zeitpunkt zu dem die Leistungen erbracht wurden tatsächlich versichert war.
Erstattungen zwischen Krankenversicherung und Unfallversicherung
Leistungen der Krankenkasse sind in den Fällen ausgeschlossen, in denen sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich sind. In Fällen, in denen die Krankenkasse Leistungen erbringt – beispielsweise Krankenhausbehandlung – obwohl noch unklar ist, ob die Erkrankung des Versicherten z. B. auf eine anerkannte Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, kann es zu Erstattungsansprüchen der Krankenkasse gegenüber der Unfallversicherung kommen. Stellt sich nachträglich heraus, dass bei dem Versicherten eine bestehende Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall die Ursache der Behandlungsbedürftigkeit ist, ist der Unfallversicherungsträger für die Kostenübernahme zuständig. Die Krankenkasse muss in diesen Fällen keine medizinischer Leistungen erbringen. Es besteht gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Erstattungsanspruch für die erbrachten Leistungen.
In der nachfolgenden Übersicht werden die unterschiedlichen Merkmale der jeweiligen Vorschriften über die Erstattungsansprüche aufgelistet:
§ 102 SGBX |
§ 103 SGBX |
§ 104 SGBX |
§ 105 SGBX |
- Leistungserbringung aufgrund gesetzlicher Vorschrift
- Leistungserbringung für einen anderen endgültig leistungsverpflichteten Träger
- nur vorläufige Leistungserbringung
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- Vorleistung aufgrund gesetzlicher Vorschrift
- Gleichrangigkeit von Vorleistung und Anspruchsleistung von Anfang an
- nachträgliches und rückwirkendes Entfallen des Anspruchs auf die bereits erbrachte Leistung und deren Rechtsgrund
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- rechtmäßige Leistungserbringung wegen nachrangiger Verpflichtung
- Leistungsberechtigter hat gegenüber mehreren Leistungsträgern gleichartige Ansprüche, die aber nur einmal erfüllt werden
- Vorrang-Nachrang-Verhältnis der Leistungsträger von Anfang an rechtlich geregelt
- Fortbestehen der Zuständigkeit des nachrangigen Trägers
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- Leistungserbringung ohne Rechtsgrundlage
- Leistung d...
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