Die Vorschrift des § 107 SGB X spricht von der Erfüllung des Anspruchs eines Berechtigten gegenüber einem Leistungsträger. Daneben sieht § 108 SGB X vor, dass Erstattungen in Geld vorzunehmen und ggf. zu verzinsen sind. § 109 SGB X regelt, wie mit Verwaltungskosten umgegangen wird, und die Vorschrift des § 110 SGB X sieht eine pauschalierte Erstattung als Regelfall vor, soweit dies zweckmäßig ist. § 112 SGB X sieht eine Rückerstattungsregelung vor.
3.1 Erfüllung
Ein Anspruch eines Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger gilt als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Die Vorschrift beschreibt eine sog. Erfüllungsfiktion. Das bedeutet, dass der Erstattungsanspruch schon dann als erfüllt gilt, wenn er besteht und nicht erst wenn er auch tatsächlich realisiert wurde. Die Erfüllungsfiktion bewirkt, dass ein Sozialleistungsanspruch eines Berechtigten gegenüber einem Träger zum Erlöschen gebracht wird, wenn ein anderer Träger eine Leistung erbracht hat. Sinn und Zweck der Regelungen ist es, keine Doppelleistungen an Berechtigte fließen zu lassen. Die Regelungen bewirken im Übrigen, dass keine Rückforderungen entstehen können, denn Erstattungsansprüche werden unter den verschiedenen Leistungsträgern ausgeglichen.
§ 107 Abs. 2 SGB X beschreibt hingegen die Erfüllungsfiktion, wenn ein Berechtigter gegenüber mehreren Leistungsträgern einen Anspruch hat. Absatz 2 beschreibt Ausnahmefälle. Besteht ein endgültiger Anspruch eines Berechtigten zum Beispiel gegenüber einem Träger der Sozialhilfe und gleichzeitig gegenüber einem Träger der Rentenversicherung und einem Träger der Unfallversicherung, kann es unterschiedliche Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander geben. In diesen Fällen bestimmt der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, welcher Anspruch als erfüllt gilt. Diese Bestimmung des Leistungsträgers ist gegenüber dem Berechtigten unverzüglich vorzunehmen und den anderen Leistungsträgern mitzuteilen.
3.2 Erstattung in Geld/Verzinsung
Sach- und Dienstleistungen sind grundsätzlich in Geld zu erstatten. Absatz 2 der Vorschrift enthält für bestimmte Bereiche Verzinsungsregelungen. Eine Verzinsung im Rahmen von Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff. SGB X kommt nur für die Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in Betracht. Erstattungsansprüche dieser Träger gegenüber anderen Sozialleistungsträgern sind unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen. Diese Sonderbehandlung jener Träger wird mit der Sonderstellung dieser begründet, die häufig als unterstes Netz der sozialen Sicherung in Vorleistung treten. Erstattungsansprüche dieser Träger untereinander werden hingegen nicht verzinst. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Eingang eines Antrags eines Berechtigten auf Leistungen beim zuständigen Sozialleistungsträger. Bestehende Erstattungsansprüche sind für die Dauer des Erstattungszeitraums und für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung auf Antrag zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 4 %.
3.3 Verwaltungskosten/Auslagen
Bei Erstattungen von Leistungen der Leistungsträger untereinander sind entstandene Verwaltungskosten nicht zu erstatten. Durch diesen Ausschluss sollen Streitigkeiten der einzelnen Träger über häufig geringe Verwaltungskostenbeträge vermieden werden. Im Übrigen wären Verwaltungskosten nur schwer zu beziffern. Als nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten sind solche Kosten anzusehen, die einem Träger als personelle und sächliche Aufwendungen dafür, dass er seine Aufgaben erfüllt entstehen. Im Gegensatz zu den Verwaltungskosten sind Auslagen zu erstatten, soweit ein Träger dies beantragt und wenn sie im Einzelfall 200 EUR übersteigen. Erstattungsfähig sind solche Auslagen, die einem Leistungsträger aus Anlass einer Leistungsgewährung entstehen. Auslagen sind solche Kosten, die einem Träger unabhängig von den "normalen" Verwaltungskosten bei der Leistungserbringung entstehen. Hierzu gehören z. B. Gutachterkosten für die Feststellung einer Leistungspflicht oder Aufwendungen für die Beschaffung notwendiger Unterlagen, wenn diese im Einzelfall für die Feststellung der Leistungspflicht eines Trägers erforderlich sind.
3.4 Pauschalierte Erstattung
Die Vorschrift des § 110 SGB X sieht zum einen eine "Bagatellgrenze" für Erstattungsansprüche vor, bis zu der eine Erstattung nicht erfolgt. Zum anderen wird grundsätzlich geregelt, dass die Leistungsträger ihre Erstattungen pauschal abzugelten haben, soweit dies zweckmäßig ist. Zum Zwecke der pauschalen Abgeltung von Erstattungsansprüchen schließen die beteiligten Leistungsträger öffentlich-rechtliche Verträge, die sowohl für den Einzelfall möglich sind als auch für eine Vielzahl von Fällen geschlossen werden können. Inhalt eines solchen Vertrages ist eine pauschale Erstattung beim Vorliegen eines Erstattungsanspruches im Einzelfall. Ein erstattungsberechtigter Leistungsträger erhält in diesen Fällen einen pauschalen Betr...