Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Änderung eines Beamtenstatutes. „Parallelität” der Entwicklung der Bezüge im öffentlichen Dienst. Einführung einer neuen Steuer (Krisenabgabe)

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Die Rechtmäßigkeit einer Änderung des Beamtenstatuts, wie sie mit der EWGV 3821/81 in Form der Einführung einer besonderen Krisenabgabe vorgenommen wurde, kann nicht auf der Grundlage einer anderen Bestimmung des Statuts, hier von Beamtenstatut Art 65 Abs 1 UAbs 2, in dem der Grundsatz der „Parallelität” der Entwicklung der Bezüge im öffentlichen Dienst niedergelegt ist, in Frage gestellt werden.

2.

Der Umfang der in EWGVtr Art 190 angeordnete Begründungspflicht richtet sich nach der Natur des jeweiligen Rechtsakts. Bei einer Verordnung bzw einem Rechtsakt normativen Charakters kann sich die Begründung darauf beschränken, zum einen die Gesamtsituation anzugeben, die zu seinem Erlaß geführt hat und zum anderen die allgemeinen Ziele zu nennen, die mit ihm erreicht werden sollen.

3.

Die Einführung einer neuen Steuer wie der besonderen Krisenabgabe in dem in EGFusionsVtr Art 24 Abs 2 vorgesehenen Verfahren für die Festlegung und Änderung des Statuts und nicht im Verfahren gemäß Art 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das die Erhebung einer Steuer zugunsten der Gemeinschaften von den Dienstbezügen der Beamten vorsieht, stellt keinen Verfahrensmißbrauch dar, da dieses Verfahren, daß die Anhörung der beteiligten Organe, darunter der Versammlung, vorsieht, mehr Garantien bietet als das Verfahren nach Art 13 des Protokolls.

 

Normenkette

EWG/EAGBeamtStat Art. 65 Abs. 1 UAbs. 2; EWGVtr Art. 190; EGFusionsVtr Art. 24 Abs. 2

 

Beteiligte

Roland Abrias und andere

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1150797

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