Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer. Tragweite der Bescheinigung E 101
Beteiligte
Rijksdienst voor Sociale Zekerheid |
Tenor
Solange eine gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, wiederum geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991, ausgestellte Bescheinigung E 101 nicht von den Behörden des Ausstellungsstaats zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, bindet sie den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind. Folglich ist ein Gericht des Gaststaats dieser Arbeitnehmer nicht befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Bestätigung der Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde, insbesondere das Bestehen einer arbeitsrechtlichen Bindung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, wiederum geändert durch die Verordnung Nr. 2195/91, in Verbindung mit Punkt 1 des Beschlusses Nr. 128 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 17. Oktober 1985 zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen dem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und den von ihm in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmern während der Dauer der Entsendung dieser Arbeitnehmer zu überprüfen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeidshof Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Januar 2005, in dem Verfahren
Rijksdienst voor Sociale Zekerheid
gegen
Herbosch Kiere NV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und K. Lenaerts,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Rijksdienst voor Sociale Zekerheid, vertreten durch P. Derveaux, advocaat,
- von Herbosch Kiere NV, vertreten durch B. Mergits, advocaat,
- von Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten,
- der slowenischen Regierung, vertreten durch M. Remic als Bevollmächtigte,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Norman als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von T. Ward, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. van Nuffel und D. Martin als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71, beide in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, jeweils geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. L 206, S. 2, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71 und Verordnung Nr. 574/72).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (staatliche Anstalt für soziale Sicherheit, im Folgenden: Rijksdienst) und der belgischen Gesellschaft Herbosch Kiere NV (im Folgenden: Herbosch Kiere) über die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die Herbosch Kiere für entsandte irische Arbeitnehmer geleistet hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Verordnung Nr. 1408/71
3 Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, der die Artikel 13 bis 17a umfasst, regelt die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.
4 Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt:
„Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet ei...