Die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass
- die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und
- die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird.
Gefördert wird die erstmalige Existenzgründung, aber auch die Umwandlung einer zuvor nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit in eine (mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende) hauptberufliche selbstständige Tätigkeit. Die Leistungen richten sich gleichermaßen an Bezieher von Bürgergeld, die bereits seit längerer Zeit eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
Förderentscheidung steht im Ermessen des Leistungsträgers
Auf Eingliederungsleistungen für Selbstständige besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung trifft die Integrationsfachkraft vor Ort nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein grundsätzlich tragfähiges Gründungsvorhaben oder eine bestehende Selbstständigkeit soll nur dann finanziell unterstützt werden, wenn die Anschaffung der notwendigen Betriebsmittel oder Sachgüter nicht mit Eigenmitteln finanziert bzw. aufgrund fehlender Sicherheiten nicht kreditfinanziert werden kann. Eine Förderung ist zudem davon abhängig, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Förderbedarf kann beispielsweise im Kooperationsplan zwischen der Integrationsfachkraft und der leistungsberechtigten Person festgehalten werden.
1.1 Persönliche Eignung
Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Eine Förderung setzt jedoch insbesondere voraus, dass der Antragsteller seine persönliche Eignung für eine berufliche Selbstständigkeit nachweist. Hierbei spielen z. B.
- Ziele und Motivation für die Selbstständigkeit,
- die fachliche Qualifikation (Fach- und Branchenkenntnisse),
- unternehmerische Qualifikationen (betriebswirtschaftliche und kaufmännische Kenntnisse, Gründungs-Know-how) und
- geeignete familiäre Rahmenbedingungen, die gesundheitliche Eignung sowie die notwendige Einsatzbereitschaft
eine wichtige Rolle.
1.2 Wirtschaftliche Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens
Von einer Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens ist nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit dann auszugehen, wenn das unternehmerische Handeln auf Gewinn ausgerichtet ist und eine Prognose erwarten lässt, dass durch die Tätigkeit in absehbarer Zeit die Hilfebedürftigkeit dauerhaft verringert oder überwunden werden kann. Als angemessenen Zeitrahmen für diese Prognose legen die Jobcenter bei Existenzgründern regelmäßig 24 Monate, bei sog. Bestandsselbstständigen im Regelfall 12 Monate zugrunde.
Sofern eine Beurteilung der Tragfähigkeit nicht durch das Jobcenter erfolgen kann, soll diese durch die Stellungnahme einer sog. "fachkundigen Stelle" nachgewiesen werden. Fachkundige Stellen sind beispielsweise die Kammerorganisationen, Gründerzentren, Fachverbände oder Kreditinstitute. Das Jobcenter entscheidet, an welche fachkundige Stelle sich der Antragsteller zu wenden hat; es kann die hierfür anfallenden Kosten übernehmen.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit dienen z. B.
- eine aussagekräftige Beschreibung des Gründungsvorhabens
(der Geschäftsidee, des Produkts, der Dienstleistung, der Markt- und Wettbewerbssituation, des Kundenpotenzials),
- ein Kapital- und Finanzierungsplan
(mit Angaben zu Eigenkapital-, Fremdkapital, Nutzung von Förderprogrammen)
- eine Rentabilitätsrechnung für die ersten Jahre
(mit einer Erlösvorschau, einem Liquiditätsplan, einer Kostenschätzung und einem Investitionsplan) und
- ein Nachweis ggf. erforderlicher Zulassungsvoraussetzungen für die selbstständige Tätigkeit.
Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit können Förderungen bis zu einer Höhe von 500 EUR aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch ohne Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erbracht werden.