Begriff

Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Fachkräfte beschäftigen. Fachkräfte eignen sich nach ihrer Persönlichkeit für die übertragenen Aufgaben und haben eine entsprechende Ausbildung absolviert. Für alle leitenden Funktionen des Jugend- und Landesjugendamts ist der Einsatz einer Fachkraft zwingend. Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung haben bestimmte Personengruppen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Die freien Träger der Jugendhilfe ziehen bei der Gefahreneinschätzung einer Kindeswohlgefährdung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Begriff der Fachkraft ist in § 72 Abs. 1 SGB VIII definiert. Der Tätigkeitsausschluss für einschlägig vorbestrafte Personen findet sich in § 72a Abs. 1 SGB VIII.

Das Gesetz begründet einen Beratungsanspruch bei der Einschätzung einer Kindeswohlverletzung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft für Geheimnisträger (z. B. Ärzte oder staatlich anerkannte Sozialarbeiter) nach § 4 Abs. 2 SGB VIII und Personen, die beruflich Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, nach § 8b Abs. 1 SGB VIII. Dass freie Träger bei der Risikoabschätzung einer Kindeswohlverletzung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen, bestimmt § 8a Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII.

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