Zusammenfassung
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Fachkräfte beschäftigen. Fachkräfte eignen sich nach ihrer Persönlichkeit für die übertragenen Aufgaben und haben eine entsprechende Ausbildung absolviert. Für alle leitenden Funktionen des Jugend- und Landesjugendamts ist der Einsatz einer Fachkraft für den Regelfall vorgeschrieben. Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung haben bestimmte Personengruppen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Die freien Träger der Jugendhilfe ziehen bei der Gefahreneinschätzung einer Kindeswohlgefährdung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu.
Sozialversicherung: Der Begriff der Fachkraft ist in § 72 Abs. 1 SGB VIII definiert. Der Tätigkeitsausschluss für einschlägig vorbestrafte Personen findet sich in § 72a Abs. 1 SGB VIII.
Ein Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft besteht gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung für Geheimnisträger (z. B. Ärzte oder staatlich anerkannte Sozialarbeiter) nach § 4 Abs. 2 KKG und für Personen, die beruflich Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, nach § 8b Abs. 1 SGB VIII. Dass freie Träger bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen, bestimmt § 8a Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII.
1 Ausbildung
Hauptamtliche Mitarbeiter, die wesentliche Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, sollen für ihren Tätigkeitsbereich entsprechend ausgebildet sein. Dies ist der Fall, wenn sie einen berufsqualifizierenden sozialen, sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Abschluss erlangt haben, wie z. B. Sozialarbeiter, Erzieher, Sonderpädagogen, Psychologen und Kinder- und Jugendpsychiater.
Statt einer Fachausbildung können Mitarbeiter ihre Qualifikation auch durch besondere Erfahrung in der sozialen Arbeit nachweisen, z. B. durch langjährige Berufserfahrung.
Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit besonderer Zusatzausbildung zu betrauen.
2 Persönliche Eignung
Mitarbeiter sind persönlich geeignet, wenn sie verantwortlich, zuverlässig, einfühlsam und einsatzbereit sind. Zudem dürfen sie nicht einschlägig vorbestraft sein, z. B. wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Menschenraub, Entziehung Minderjähriger oder Delikten mit Sexualbezug.
3 Insoweit erfahrene Fachkraft
Durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) wurde die "insoweit erfahrene Fachkraft" neu in das Gesetz aufgenommen. Eine insoweit erfahrene Fachkraft berät bestimmte Personengruppen und ist bei Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung durch die freien Träger hinzuzuziehen. Hintergrund der Regelung ist, dass die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein kann. Daher soll eine Fachkraft, die spezielle Erfahrungen und Kenntnisse in der Einschätzung von Kindeswohlgefährdung hat, zurate gezogen werden. Das Jugendamt stellt eine ausreichende Anzahl von erfahrenen Fachkräften in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher.