Besonderheiten See- und Binnenschifffahrt (97.10)
(1) Betriebe der See- und Binnenschifffahrt sind vom Bezug von Kug nicht ausgeschlossen. Soweit nicht die allgemeinen Weisungen Anwendung finden, ist für diese Bereiche folgendes zu beachten:
Von der Kug-Regelung werden nur Betriebe von Arbeitgebern erfasst,
a) |
deren Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III liegt und |
b) |
deren Schiffe unter deutscher (nicht fremder) Flagge fahren (vgl. BSG vom 29.11.1973 – RAr 158/72 i.V.m. § 13 SGB IV sowie das Flaggenrechtsgesetz) und |
c) |
unabhängig davon, ob der "Arbeitsausfall auf Schiffen eintritt, die sich in deutschen Hoheitsgewässern - inkl. der sog. Drei-Meilen-Zone - aufhalten". |
Führt eine Havarie außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zu einem Arbeitsausfall kann Kug bei Erfüllung der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen somit von Beginn des Arbeitsausfalls an gewährt werden.
Rheinschiffer (97.11)
Für die Besatzungsmitglieder von Schiffen, die unter fremder Flagge fahren, ist die Gewährung von Kug ausgeschlossen. Ausnahme: Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer (DA 25.9 zu § 25 SGB III - Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Betriebe der Seeschifffahrt und Hochseefischerei (97.12)
(2) Der Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes (§ 476 HGB) und im Allgemeinen auch der Arbeitgeber im Sinne des Kug-Rechts. Sind mehrere Eigentümer (Mitreeder) tritt an dessen Stelle die Reederei (Partenreederei). Arbeitgeber kann in diesem Fall auch ein Korrespondentreeder sein, der die Reederei dann auch gerichtlich vertritt und Einstellungen und Entlassungen vornehmen kann (§ 114 BetrVG). Schließt der Korrespondentreeder Arbeitsverträge ausdrücklich auch im Namen der Partenreederei ab, ist jener als Arbeitgeber zu betrachten, bei dem die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes (Betriebsabteilung) beschäftigt ist.
In Bezug auf die Anzeige und die Antragstellung ist dieser regelmäßig ermächtigt, für den Arbeitgeber der anderen Besatzungsmitglieder zu handeln.
Arbeitgeber im Sinne der Kug-Vorschriften können sein
- im Rahmen der Charter (Bareboat-Charter oder auch Ausrüster) der Charterer des Schiffes oder
- bei größeren Schiffen der Subunternehmer (Pächter von Teilbereichen des Schiffes wie z.B. der Restaurationspächter).
Kutter- und Küstenschifffahrt (97.13)
(3) Arbeitgeber in der Kutter- und Küstenschifffahrt ist grundsätzlich der Eigner des Schiffes als natürliche Person, das er meist selbst als Kapitän fährt.
Binnenschifffahrt (97.14)
(4) Bei der weitaus überwiegenden Zahl der Arbeitgeber im Bereich der Binnenschifffahrt handelt es sich um Partikuliere (Einzelschiffer), die mit der Besatzung auf dem Schiff wohnen und dieses selbst führen. Als Arbeitgeber können hier aber auch Genossenschaften, Kleinreeder - bis zu 3 Schiffen - oder Reedereien in Betracht kommen.
Betriebssitz (97.15)
(5) Betriebssitz ist im Allgemeinen der Sitz der Verwaltung des auf die Schifffahrt bezogenen Betriebes oder Betriebsteils. Obwohl die Partenreederei ein rechtlich (und auch steuerrechtlich) selbständiges Unternehmen darstellt, ist bei Bestellung eines Korrespondentreeders dessen Verwaltungssitz als Betriebssitz maßgebend.
Bei der Kutter- und Küstenschifffahrt, der Binnenschifffahrt und den Partikulierbetrieben ist Betriebssitz der steuerliche Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung).
Betriebsbegriff (97.16)
(6) Als Betrieb ist nicht das einzelne Schiff anzusehen, sondern die räumliche Einheit aller sich auf die Schifffahrt beziehenden Betriebsteile einschließlich der Landbetriebe (z.B. Schiffe einschließlich der Reparaturwerkstätten oder Fischverwertungsanlagen, sofern nicht getrennte Unternehmensformen bestehen). Bei entsprechender Betriebsgröße wird innerhalb der eigentlichen Schifffahrt folgende Gliederung nach Abteilungen anerkannt werden können:
a) |
Gesamtheit der Schiffe mit dem fahrenden Personal |
b) |
Wartungs- und Reparaturpersonal (Landbetriebsteil) |
c) |
Disposition (Verwaltung). |
Betriebsabteilung (97.17)
(7) Innerhalb der Gesamtheit der Schiffseinheiten (a)) kann eine weitere Gliederung nach Abteilungen entsprechend der zweckbestimmten Verwendung der Schiffe vorliegen, und zwar
aa) |
in der Seeschifffahrt nach Tanker-, Trocken-, Container-, Versorgungs-, Schleppschiffen usw. |
ab) |
in der Hochseefischerei nach Frischfisch- und Fangfabrikschiffen |
ac) |
in der Binnenschifffahrt nach Schubschifffahrt (z.B. nicht einsetzbar auf sog. "Gebirgsstrecken"), Tankerschiffen, Trockenschiffen usw. |
Schiff als Betriebsabteilung (97.18)
(8) Ob das einzelne Schiff eine Betriebsabteilung im Sinne des § 97 darstellt, ist Frage des Einzelfalles. Sie wird im Allgemeinen zu verneinen sein, wenn die Schiffe von der Zweckbestimmung her gesehen ohne weiteres austauschbar sind oder mit wechselnder Besatzung fahren. Die Frage nach der Eigenständigkeit eines Schiffes als Betriebsabteilung kann bejaht werden, wenn die spezielle
Zweckbestimmung des Schiffes die Existenz eines eigenen Betriebszweckes (z.B...