wirtschaftliche Ursachen (97.19)
(1) Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Ursachen kann über die geltenden Weisungen hinaus vor allem im Werkverkehr oder bei Vertragsreedern eintreten, wenn das Unternehmen, für das die Beförderung von Frachten erfolgt, selbst Produktionseinschränkungen vornehmen muss. Die einer Genossenschaft angeschlossenen Partikuliere erhalten Beförderungsaufträge jeweils nur von der Genossenschaft oder mit deren Genehmigung. Hier ist die zuständige Genossenschaft zu hören.
unabwendbares Ereignis (97.20)
(2) Eine behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahme (2.3 Abs.6) kann für die Hochseefischerei oder die Kutter- und Küstenfischerei auch in der Beschränkung der Fanggründe oder einer Reduzierung der Fangquoten zu erblicken sein. Vor einer positiven Entscheidung ist in diesen Fällen der RD zu berichten, die das zuständige Landesministerium zu hören hat.
Witterungseinflüsse (97.21)
(3) Von Witterungsverhältnissen, mit denen im Allgemeinen nicht zu rechnen ist, wird primär die Binnenschifffahrt sowie die Kutter- und Küstenschifffahrt betroffen werden. Im Bereich der Binnenschifffahrt auf Kanälen und gestauten Flüssen ist ein Arbeitsausfall mit witterungsbedingten Fahrtunterbrechungen durch Eisbildung von 20 Kalendertagen den üblichen Witterungserscheinungen zuzuordnen und nicht durch Kug ausgleichsfähig. Einzelne Tage mit witterungsbedingten Fahrtunterbrechungen sind zusammenzurechnen. Vor einer positiven Entscheidung sollte hier die zuständige Dienststelle der Bundeswasserstraßenverwaltung gehört werden.
Hochwasser (97.22)
(4) Die Unterbrechung der Schifffahrt durch Hochwasser (alle Wasserstraßen), Sturmflut und ähnliche Witterungserscheinungen kann nur dann zur Anerkennung eines unabwendbaren Ereignisses führen, wenn sie das Maß übersteigt, das im langjährigen Mittel als üblich anzusehen ist.
Havarieschaden (97.23)
(5) Havarieschäden (auch solche, für die ein Dritter schadensersatzpflichtig ist), die zu Arbeitsausfällen führen, können als unabwendbares Ereignis angesehen werden. Gleiches gilt für Schäden z.B. der Antriebsaggregate, die bei üblicher Wartung oft in der gesamten Einsatzzeit des Schiffes nicht auftreten, in Einzelfällen aber auch nicht ausgeschlossen werden können. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann für den Bereich der Seeschifffahrt die Seeberufsgenossenschaft beurteilen. Viele Reedereien haben hiergegen eine Ausfallversicherung abgeschlossen. Bei Drittverschulden kann wegen fehlender sachlicher Kongruenz der Schadensersatzanspruch nicht gem. § 116 SGB X auf die BA übergeleitet werden.
Arbeitsausfälle, die nicht mit Kug ausgeglichen werden können (97.24)
(6) Zu den betriebsüblichen Arbeitsausfällen (2.7.1) zählen im Bereich der gesamten Schifffahrt solche, die im Zusammenhang mit normalen und notwendigen Überholungs- und Wartungsarbeiten an den Schiffen anfallen.
(7) Bei der Kutter- und Küstenfischerei wird üblicherweise vom 24. Dezember bis 1. Januar nicht ausgelaufen. Sollte für diese Zeit Kug aus anderen Gründen begehrt werden, hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass in den vorangegangenen Jahren an dieser Übung nicht festgehalten wurde.
saisonbedingte Arbeitsausfälle (97.25)
(8) Saisonbedingte Arbeitsausfälle sind in den Wintermonaten in der
- fahrplanmäßig verkehrenden Fahrgastschifffahrt insbesondere auf Binnengewässern bzw.
- bei Versorgungsschiffen der Nord- und Ostseeinseln
festzustellen.
Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls (97.26)
(9) Die räumlichen Möglichkeiten zur Unterbringung weiterer Besatzungsmitglieder schließen regelmäßig eine Umsetzung der von Kurzarbeit betroffenen Besatzungsmitglieder auf andere Schiffe aus. Der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls steht nicht entgegen, dass vor dessen Eintritt Überstunden, unabhängig vom Umfang, geleistet wurden.
vermeidbare Arbeitsausfälle (97.27)
(10) Der Arbeitsausfall ist für die Zahl der Tage vermeidbar, für die in der Seeschifffahrt
- nach tarifvertraglichen Vorschriften Freizeit im Anschluss an eine Reise zu gewähren ist oder
- wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen würden, Besatzungsmitglieder während der Aufliegezeit an Bord der Schiffe oder in den Landbetrieben zu beschäftigen
und die Umsetzung unterbleibt.
Freizeitanspruch in der Güter-, Continue- bzw. Binnenschifffahrt (97.28)
(11) Die in der Güter-, Continue- bzw. Binnenschifffahrt geltenden tarifvertraglichen bzw. auf Betriebsvereinbarungen beruhenden Regelungen zum Auf- und Abbau von Freizeitansprüchen sind einzelfallspezifisch. Soweit dem Abbau von Freizeitguthaben keine berechtigten betrieblichen Belange bzw. persönlichen Wünsche der Besatzungsmitglieder entgegenstehen, sind diese Zeitguthaben im Rahmen der Vermeidung des Arbeitsausfalls vor Einführung der Kurzarbeit einzubringen. Es ist darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat oder ggf. mit den Arbeitnehmern eine Vereinbarung über die Abgeltung der Freizeitansprüche trifft. Auch während der Kurzarbeit kann der Umfang des Arbeitsausfalls nur in der Größenordnung als unvermeidbar i....