Zusammenfassung
In diesem Beitrag wird ausführlich dargestellt, in welchem Fall und in welcher Weise bei verspäteter Abführung der vom Arbeitgeber einzubehaltenden und übernommenen Lohnsteuer sowie verspäteter Beitragszahlung Säumniszuschläge berechnet werden. Sozialversicherungsrechtlich wird dabei bezüglich der Beitragsfälligkeit zwischen pflicht- und freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern differenziert. Auch auf die Stundung von Beiträgen wird eingegangen, nicht hingegen auf die Niederschlagung und den Erlass.
Lohnsteuer: § 41a Abs. 1 EStG regelt die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Bei verspäteter Abführung (Zahlung) erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag nach § 240 AO.
Sozialversicherung: Die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist in § 23 SGB IV geregelt. Wann und in welcher Höhe Säumniszuschläge zu erheben sind, bestimmt § 24 SGB IV. Die Verjährungsfristen werden in § 25 SGB IV festgelegt. Im Zusammenhang mit der Fälligkeit liegen zahlreiche Urteile der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor.
Lohnsteuer
1 Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die im Anmeldungszeitraum einbehaltene (individuelle) und von ihm zu tragende (pauschale) Lohnsteuer bis zum 10. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Bei verspäteter Zahlung der Lohnsteuer erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag. Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf; auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es nicht an. Der Zuschlag dient als:
- Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen;
- Gegenleistung des Arbeitgebers für das Hinausschieben der Zahlung;
- Ausgleich für den angefallenen Aufwand der Finanzverwaltung.
Höhe des Säumniszuschlags
Die Höhe des Säumniszuschlags beträgt monatlich 1 % des rückständigen Steuerbetrags, abgerundet auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Rest. Für rückständige Beträge unter 50 EUR entsteht kein Säumniszuschlag.
Erhebung des Säumniszuschlags
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes. Sie müssen vom Finanzamt nicht gesondert festgesetzt werden. Deshalb ist kein besonderes Leistungsgebot erforderlich, wenn Säumniszuschläge zusammen mit der rückständigen Steuer erhoben werden.
Anders ist dies, wenn das Finanzamt durch Verwaltungsakt ausschließlich Säumniszuschläge erhoben hat. Dann ist für eine entsprechende Vollstreckung ein Leistungsgebot erforderlich (besonderer Verwaltungsakt).
2 Rechtsbehelfsverfahren
2.1 Einspruch
Gegen ein Leistungsgebot, mit dem ein Säumniszuschlag angefordert wird, kann der Arbeitgeber Einspruch einlegen. Wendet sich der Arbeitgeber gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags, ohne dass ein besonderes Leistungsgebot ergangen ist, entscheidet das Finanzamt durch Abrechnungsbescheid. Gegen den Abrechnungsbescheid ist ebenfalls Einspruch möglich.
2.2 Erlass aus Billigkeitsgründen
Das Finanzamt kann Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen erlassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- der Schuldner zahlungsunfähig und überschuldet ist,
- die verspätete Zahlung auf ein offenbares Versehen des Arbeitgebers oder
- die verspätete Zahlung auf eine plötzliche Erkrankung zurückzuführen ist.
Das gilt jedoch nicht, wenn der Erkrankte einen Vertreter beauftragen konnte oder der Arbeitgeber Steuern ständig unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt.
3 Zahlungsschonfrist
Das Finanzamt erhebt regelmäßig keine Säumniszuschläge, wenn der durch Banküberweisung gezahlte Betrag der Finanzkasse in einem Zeitraum von bis zu 3 Tagen nach Fälligkeit verspätet gutgeschrieben wird. Die 3-tägige Zahlungsschonfrist gilt nicht für Scheck- oder Barzahlungen – solche Zahlungen müssen am Fälligkeitstag entrichtet werden.
Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den nächsten Werktag
Endet die Schonfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich auf den darauffolgenden Werktag, der kein Samstag oder Feiertag ist.
Regelmäßiges Ausnutzen der Säumnisschonfrist nicht sinnvoll
Wer seine Steuern immer wieder unter Ausnutzung der Zahlungsschonfrist zahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung kein pünktlicher Steuerzahler.
4 Beginn des Säumniszeitraums
Die abzuführende Lohnsteuer wird erst mit Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt fällig. Auch bei verspäteter Abgabe kann die Fälligkeit deshalb nie vor dem Eingang der Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt liegen. Die Säumnis setzt demnach stets eine Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung voraus.
Säumniszuschläge werden bei verspäteter Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung erst ab dem auf den Eingangstag der Anmeldung folgenden Tag berechnet. Berichtigt der Arbeitgeber die Anmeldung nachträglich und erhöht sich dadurch die Steuer, wird die Lohnsteuer insoweit auch erst mit Abgabe der berichtigten Anmeldung fällig.
Verspätete Abgabe ohne Einfluss auf die Fälligkeit
Die 3-tägige Zahlungsschonfrist hat keinen Einfluss auf den maßgeblichen Zahlungstermin; die Fälligkeit der Steuer und die Entstehung der Säumniszuschläge werden nicht hinausgeschoben. Die Finanzverwaltu...