Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Fahrten und Transporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug für eine Beförderung benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich insbesondere aus dem aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten und seiner Gehfähigkeit unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Ist z. B. eine Taxifahrt nur deshalb erforderlich, weil sonst die Mitnahme des Gepäcks nicht gewährleistet wäre, rechtfertigt dies nicht eine Kostenübernahme der Krankenkasse für die Taxibenutzung.
Als notwendig in diesem Sinne sind grundsätzlich nur die Fahrkosten auf dem direkten Weg zwischen dem aktuellen Aufenthaltsort des Versicherten bis zu den nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeiten anzusehen. Dazu zählt z. B. die Fahrt zu dem in der ärztlichen/zahnärztlichen/psychotherapeutischen Einweisung genannten Krankenhaus.
Der Aufenthaltsort muss nicht immer der Wohnsitz, sondern kann auch der Beschäftigungsort oder der Ort eines auswärtigen Aufenthalts sein.
1.1 Stationäre Behandlung
Fahrkosten zu stationären Leistungen der Krankenkasse werden übernommen. Dies sind z. B. Fahrkosten zur
- voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung,
- vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung,
- stationären Vorsorgeleistung,
- medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter,
- stationären Entbindung,
- stationären Versorgung in einem Hospiz,
- Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit,
- Übergangspflege im Krankenhaus sowie
- tagesstationären Behandlung.
Überweist das Krankenhaus den Versicherten zur Mitbehandlung an einen niedergelassenen Arzt/Zahnarzt, trägt das Krankenhaus die Transportkosten im Rahmen der von ihm zu gewährenden ausreichenden und zweckmäßigen medizinischen Versorgung.
Fahrkosten zur tagesstationären Behandlung
Im Rahmen einer tagesstationären Behandlung, die Krankenhäuser anstelle einer vollstationären Behandlung mit Zustimmung des Versicherten durchführen können, ist eine Übernahme der Fahrkosten durch die Krankenkassen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus ausgeschlossen. Somit können Krankenkassen nur die Kosten der Hinfahrt zur ersten Aufnahme ins Krankenhaus übernehmen, nicht jedoch die Kosten der danach folgenden Fahrten zwischen Krankenhaus und dem Übernachtungsort des Versicherten. Ausnahmen bestehen
Das Krankenhaus darf die erforderlichen Krankenfahrten verordnen. Die Verordnungsbefugnis umfasst nur die für Krankenfahrten vorgesehenen Beförderungsmittel nach § 7 Abs. 1 KrTrR (öffentliche Verkehrsmittel, PKW, Taxi oder Mietwagen). Eine Verordnung eines Krankentransportwagens gem. § 6 der KrTrR ist von der Verordnungsbefugnis nicht umfasst.
1.2 Verlegungsfahrt
Die Kosten für eine Verlegungsfahrt in ein anderes Krankenhaus werden nur von der Krankenkasse getragen, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Dies kann z. B. bei einer Verlegung in ein spezialisiertes Krankenhaus der Fall sein, wenn das erstaufnehmende Krankenhaus aufgrund seiner Ausstattung an Personal, Geräten oder Räumen und/oder seiner fachlichen Ausrichtung die medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung nicht erbringen kann. Bei einer Verlegungsfahrt hat der Versicherte keine Zuzahlung zu entrichten.
Veranlassen die beteiligten Krankenhäuser aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine Verlegung, können die Kosten der Verlegungsfahrt nicht zulasten der Krankenkasse abgerechnet werden. Die Aufwendungen für Fahrkosten stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu der Abrechnung der stationären Leistungen. Daher ist es für die Übernahme von Fahrkosten unerheblich, inwieweit und in welcher Höhe durch die beteiligten Krankenhäuser Fallpauschalen abgerechnet werden.
Bei einer Verlegung in ein dem Wohnort näher gelegenes Krankenhaus werden Fahrkosten nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn diese der Verlegung vorab zugestimmt hat.