Kosten für einen Transport mit einem Krankenwagen oder einem Rettungsfahrzeug sind zu übernehmen, wenn auch ein Taxi oder ein Mietwagen aus medizinischen Gründen nicht benutzt werden kann und die Notwendigkeit durch eine ärztliche/zahnärztliche/psychotherapeutische Bescheinigung nachgewiesen ist. Auch in diesen Fällen ist die Höhe der zu übernehmenden Fahrkosten auf den nach § 133 SGB V berechnungsfähigen Betrag begrenzt.

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