(1) 1Unterhaltsanspruch entsteht mit der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. 2Der Unterhalt ist monatlich im voraus in Geld zu leisten. 3Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Verpflichteten kann ein anderer Zeitraum vereinbart oder vom Gericht festgelegt werden.

 

(2) 1Bleibt der Unterhaltsverpflichtete mit seinen Leistungen im Rückstand, so kann der Unterhaltsberechtigte die Zahlung rückwirkend höchstens für ein Jahr gerichtlich geltend machen. 2Diese Einschränkung gilt nicht, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete der Leistung entzogen hat.

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