1 Beitragsfreiheit abhängig von Höhe des Entgelts
Lohnsteuerfreie Zuschläge für Feiertagsarbeit sind nur insoweit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit beitragsfrei, als das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden (sog. "Grundlohn"), 25 EUR je Stunde nicht übersteigt.[1] Übersteigt das dem Zuschlag für Feiertagsarbeit zugrunde liegende Arbeitsentgelt diesen Grenzbetrag, ist der darüber hinausgehende Anteil sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig.
Ermittlung des Grundlohns bei Monatsentgelt
Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4.145 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 38,5 Stunden.
Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt: | ||
Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit: | 38,5 Stunden × 4,35* = 167,475 Stunden monatlich | |
Ermittlung des Stundengrundlohns: | 4.145 EUR : 167,475 Stunden = 24,75 EUR | |
Der Grundlohn je Arbeitsstunde ist niedriger als 25 EUR. Deshalb bleibt der Feiertagszuschlag beitragsfrei, soweit er nach § 3b EStG steuerfrei ist. |
*Anmerkung: Bei einem Monatsentgelt ist ein Divisor anzusetzen, der sich durch Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 ergibt.
2 Höchstgrenze für die Beitragsfreiheit
Der Betrag, bis zu dem Feiertagszuschläge höchstens beitragsfrei sind, wird wie folgt ermittelt: Anzahl der Zuschlags-Arbeitsstunden des Mitarbeiters multipliziert mit dem Verhältnis des für die entsprechend begünstigte Zuschlags-Arbeit zu berücksichtigenden Wertes nach § 3b EStG zum Betrag von 25 EUR.
Berechnung auf Grundlage des steuerlichen Maximalbetrags von 50 EUR[1] | steuerfrei | beitragsfrei |
allg. Feiertag 125 % | 62,50 EUR | 31,25 EUR |
Weihnachten/1. Mai 150 % | 75,00 EUR | 37,50 EUR |
Daraus ergibt sich: Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt [2] und damit beitragsfrei zur Sozialversicherung, soweit sie 125 % (an Weihnachten und am 1. Mai = 150 %) des Grundlohns nicht übersteigen.[3]
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