rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufrechnung mit strittiger Rückforderung von gewährter Ausfuhrerstattung stellt Vollziehung des zugrundeliegenden Rückforderungsbescheids dar
2. Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung der Vollziehung
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3-4
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner (Ag) die Antragstellerin (Astin) zu Recht mit Bescheid vom 16.2.1998 auf Rückzahlung von Ausfuhrerstattung in Höhe von … Mio. DM in Anspruch genommen hat.
Die Astin führte im Januar, Februar und März 1994 Schlachtbullen der Marktordnungswarenlistennummer 0102 9071 0000 per Schiff nach Saudi-Arabien aus. Die Astin beantragte beim Ag die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Für die ausgeführten Erzeugnisse galt die differenzierte Erstattung, d.h. es wurde je nach Bestimmungsland ein unterschiedlicher Erstattungssatz der Ausfuhrerstattung zugrundegelegt.
Die Astin legte zusammen mit ihren Anträgen auf Ausfuhrerstattung für die durchgeführten Exporte die folgenden zwei Primärnachweise und einen Sekundärnachweis, ausgestellt von der S-GmbH, Hamburg (nachfolgend: S Hamburg), einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft vor:
Schiff |
B/L Datum |
S Zertifikat |
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M/V R |
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13.01.1994 |
… (Primärnachweis) |
M/V R |
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09.02.1994 |
… (Primärnachweis) |
M/V R |
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24.03.1994 |
… (Sekundärnachweis) |
Der Ag gewährte der Astin daraufhin antragsgemäß mit 76 in der Anlage zum Rückforderungsbescheid aufgeführten Bescheiden vom Juni und Juli 1994 Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt … Mio. DM.
Feststellungen des Zollfahndungsamtes T führten zu dem Ergebnis, daß zu den von der S Hamburg ausgestellten Zertifikaten Vordokumente der S … (Saudi Arabia) Ltd (nachfolgend: S Saudi Arabien) existieren. Nach diesen Vordokumenten sind weniger Bullen in Saudi Arabien zum freien Verkehr abgefertigt worden, als in den Zertifikaten bestätigt worden ist. Im Zertifikat Nr. … (Primärnachweis) vom 22.4.1994 der S Hamburg ist eine Warenmenge von 788 lebenden Bullen bescheinigt worden. Gemäß dem Fax der S Saudi Arabien an S Hamburg vom 29. März 1994 sind nur 769 Bullen angelandet worden. In dem Zertifikat Nr. … (Primärnachweis) der S Hamburg ist eine Warenmenge von 797 lebenden Bullen bescheinigt worden. Gemäß Fax der S Saudi Arabien an S Hamburg vom 29. März 1994 sind nur 790 Bullen angelandet worden. In dem Zertifikat Nr. … (Sekundärnachweis) der S Hamburg vom 3. Mai 1994 ist eine Warenmenge von 787 lebenden Bullen bescheinigt. Gemäß Fax der S Saudi Arabien an S Hamburg vom 16. April 1994 sind nur 781 Bullen angelandet worden.
Der Ag gelangte aufgrund dieser Differenzen zwischen den Zertifikaten und den Vordokumenten zu der Auffassung, daß die von der Astin vorgelegten zwei Primärnachweise und der Sekundärnachweis der S Hamburg nicht den an solche Dokumente zu stellenden Ansprüchen genügten und sie deshalb insgesamt zu verwerfen seien. Mit Bescheid vom 16.2.1998 forderte er deshalb die gewährte Ausfuhrerstattung vollen Umfangs in Höhe von … Mio. DM zurück. Die Astin legte dagegen mit Schriftsatz vom 20.2.1998 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch hat der Ag bisher nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag mit Bescheid vom 30.4.1998 in Höhe eines Teilbetrages von … Mio. DM ab. Bezüglich des Restbetrages in Höhe von … Tsd. DM wurde die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung gewährt. Die Ablehnung der Aussetzung hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von … Mio. DM beruhte darauf, daß der Ag insoweit eine Aufrechnung mit der Astin unstreitig zustehenden Ausfuhrerstattungsansprüchen über … Tsd. DM und … Mio. DM vornahm, die er mit Bescheiden vom 3. und 12. März 1998 gegenüber der Astin erklärte.
U.a. diese Ausfuhrerstattungsforderungen hatte die Astin mit Global-Abtretungsvertrag vom 21. Mai 1997/28. Mai 1997/ 2. Juni 1997 an die Kreissparkasse C abgetreten. Dem Ag war diese Abtretung mit Schreiben vom 8.2.1998 angezeigt worden. Mit Schreiben vom 13.2.1998 bestätigte der Ag der Astin, daß er als Drittschuldner von der globalen Abtretung an die Kreissparkasse C Kenntnis genommen habe und daß Zahlungen aufgrund von Forderungen der Astin in bezug auf diese Abtretung an die Kreissparkasse C geleistet würden.
Gegen die Erstattungsbescheide vom 3. und 12. März 1998 und die darin enthaltenen Aufrechnungserklärungen legte die Astin mit Schreiben vom 12. und 20.3.1998 Einspruch ein, über den der Ag bisher nicht entschieden hat. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1998 erhob die Astin in Prozeßstandschaft für die Kreissparkasse C Klage auf Auszahlung der Ausfuhrerstattungsbeträge von … Mio. sowie … Tsd. DM nebst Zinsen (anhängig beim Gericht unter dem Az. IV 233/98).
Mit Schriftsatz vom 6.10.1998 beantragte die Astin bei Gericht zum Verfahren IV 450/98 die Aufhebung der Vollziehung des Rückforderungsbescheides des Ag vom 16.2.1998 insoweit, als der Ag mit der dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegenden Forder...