Zusammenfassung
Als Störfall werden Ereignisse bezeichnet, die dazu führen, dass das bei flexibler Arbeitszeit oder in der Altersteilzeit angesparte Wertguthaben nicht in der Freistellungsphase ausgezahlt und damit nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann. Beispielhaft treten Störfälle bei Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung oder durch den Tod des Arbeitnehmers auf. In der Entgeltabrechnung stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie sich der Störfall auf die Beitragsberechnung auswirkt. Die korrekte beitrags- und melderechtliche Abwicklung bei Wertguthabenvereinbarungen wird sorgfältig durch die Rentenversicherungsträger geprüft. Dieser Beitrag bietet eine Hilfestellung, damit die Entgeltunterlagen einer Betriebsprüfung standhalten.
Sozialversicherung
1 Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Entgeltguthabens bei Störfällen
1.1 Definition Wertguthaben
Das Wertguthaben umfasst neben den Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Demnach setzt sich das Wertguthaben aus dem Entgeltguthaben und den auf dieses Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteilen zusammen.
1.2 Mögliche Störfälle
Fälle, in denen das Wertguthaben bei flexibler Arbeitszeit nicht wie vereinbart für eine Zeit der Freistellung verwendet wird, können insbesondere sein
Die oben aufgeführten Sachverhalte werden als "Störfall" bezeichnet.
Beitragsrechtliche Beurteilung des Entgeltguthabens im Störfall
Entgeltguthaben gelten auch dann als beitragspflichtige Einnahmen, wenn
- das Arbeitsentgelt nicht für die in einer Wertguthabenvereinbarung genannten Zwecke verwendet wird oder
- im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das Entgeltguthaben ausgezahlt wird.
2 Vorliegen eines Störfalls
Soweit das Wertguthaben nicht für gesetzlich oder vertraglich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit verwendet wird, liegt ein sog. Störfall vor.
Entsparung des Wertguthabens mit zu niedrigem oder zu hohem Entgelt
Erfolgt die Entsparung eines Wertguthabens in einer Freistellungsphase nicht mit einem Arbeitsentgelt in angemessener Höhe, fehlt es an den Voraussetzungen einer Beschäftigung. Hier tritt ebenfalls ein Störfall ein, da die Beschäftigungsfiktion nicht greift und das Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag der Arbeitsphase beendet ist.
2.1 Ende der Beschäftigung durch Kündigung
Der häufigste Grund für einen Störfall liegt in der Beendigung der Beschäftigung durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Das Entgeltguthaben wird ausgezahlt, weil es nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann.
Das Ende der Beschäftigung ist aber nicht zwangsläufig mit der Auszahlung des Entgeltguthabens verbunden. In den folgenden Fällen liegt daher kein Störfall vor:
- Arbeitgeberwechsel und Einbringung des Wertguthabens in eine Wertguthabenvereinbarung bei einem neuen Arbeitgeber,
- Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- Wiedereinstellungszusage des bisherigen Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. nach Beendigung einer Fortbildungsmaßnahme oder einem beruflichen Auslandseinsatz, bei dem das inländische Versicherungsverhältnis nicht fortbesteht).
Bei Ende der Beschäftigung mit anschließender Arbeitslosigkeit, tritt nicht unmittelbar ein Störfall ein, wenn der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsagentur als Arbeitsuchender gemeldet ist und eine öffentlich-rechtliche Leistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezieht oder keine Leistung aufgrund eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens bezieht.
Dem Arbeitslosen bleibt dadurch bis zu 6 Kalendermonaten die Möglichkeit erhalten, mit einem späteren (neuen) Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben zu vereinbaren.
2.2 Erwerbsminderung
Stellt der Rentenversicherungsträger beim Arbeitnehmer eine Erwerbsminderung fest, liegt nur dann ein Störfall vor, wenn das Beschäftigungsverhält...