Zum 1.7.2017 wurde die Altersgrenze für die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenminderungen durch Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente von 55 auf 50 Jahre abgesenkt. Versicherte können sich demnach früher an den Rentenversicherungsträger wenden und eine entsprechende Auskunft über die Höhe der Rentenabschläge und der zum Ausgleich erforderlichen Beitragszahlung einholen. Die Absenkung des Lebensalters auf 50 Jahre schafft die Voraussetzung, dass die Ausgleichsbeiträge nun flexibler – über einen längeren Zeitraum – gezahlt werden können.
Auch vor Vollendung des 50. Lebensjahres ist dies möglich, wenn ein "berechtigtes Interesse" nachgewiesen wird. So könnte z. B. allgemein dem Rentenversicherungsträger gegenüber dargelegt werden, dass der Arbeitgeber Mittel für seine Beschäftigten bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres zur Verfügung stellen will, damit diese die Abschläge aus einem beabsichtigten vorzeitigen Altersrentenbezug ausgleichen können. Besondere Nachweise dürfte der Rentenversicherungsträger im Regelfall nicht verlangen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass es vor der Vollendung des 50. Lebensjahres für Versicherte kaum vorhersehbar sein dürfte, ob sie tatsächlich vorzeitig mit Abschlägen in Altersrente gehen wollen. Ferner dürfte es nicht hinreichend valide abschätzbar sein, wie hoch die Rentenminderung durch die Abschläge ausfallen könnte, weil dafür die Rentenansprüche bis zum Zeitpunkt des Renteneintritts vorausgeschätzt werden müssen.
2. Betriebsrentenstärkungsgesetz
Nach dem Entwurf des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist es vorgesehen, dass ein berechtigtes Interesse für die Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung nur noch nach Vollendung des 50. Lebensjahres vorliegt. Damit würde der berechtigte Personenkreis eingeengt, da jüngere Versicherte von einer Auskunft und somit von dem Ausgleich der Rentenabschläge in jedem Fall ausgenommen wären, selbst wenn sie ein berechtigtes Interesse vorweisen können.
Das Gesetz wird in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr vom Bundestag verabschiedet werden können. Ob es in der kommenden 21. Legislaturperiode dazu kommt und somit im Ergebnis eine altersmäßige Untergrenze für den Abkauf von Rentenabschlägen eingezogen wird, bleibt abzuwarten.
3.1.1 Auskunft zum Abschlagsabkauf einholen
Um eine entsprechende Auskunft für den Abschlagsabkauf zu erhalten, muss nur die Absicht erklärt werden, eine Altersrente vorzeitig mit Rentenabschlägen beanspruchen zu wollen. Die Auskunft kann nicht erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente offensichtlich ausgeschlossen ist, weil Versicherte selbst mit zukünftigen Zeiten die wartezeit- oder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt werden können.
Wurde die Auskunft vom Rentenversicherungsträger erteilt, verpflichtet sie weder zur Zahlung noch zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente.
3.1.2 Höhe der Beiträge
Die Höhe der Beitragszahlung kann der Auskunft des Rentenversicherungsträgers entnommen werden. Angegeben wird darin der Betrag, der notwendig ist, um den Rentenabschlag aufgrund der vorzeitigen Altersrente vollständig auszugleichen. Es besteht aber keine Verpflichtung den Maximalbeitrag zu zahlen, es können auch geringere Beiträge gezahlt werden. Dann erhöht sich die Rente nicht entsprechend des Rentenabschlags, sondern nur zum jeweiligen Teil, der aus den Teilbeiträgen resultiert.
3.1.3 Ausgleichsbeiträge gezahlt – aber keine Rente mit Abschlägen
Wird die Altersrente – entgegen der ursprünglichen Erklärung für die Prognoseauskunft – nicht mit Rentenabschlägen in Anspruch genommen, erhöht sich die abschlagsfreie Rente ganz normal. Werden beispielsweise 12.000 EUR im Jahr 2025 eingezahlt, resultiert daraus aktuell ein jährlicher Renten(mehr)ertrag von rund 603 EUR (50,24 EUR monatlich). Dieser Betrag erhöht sich jährlich bei der Rentenanpassung.