Bei einigen Personenkreisen ist – trotz einer entgeltlichen Beschäftigung – die Sozialversicherungspflicht ausdrücklich ausgeschlossen. In diesen Fällen besteht Versicherungsfreiheit in allen oder in einigen Sozialversicherungszweigen. Bezogen auf den Personenkreis der Flüchtlinge gibt es Besonderheiten lediglich bei einer geringfügigen Beschäftigung.

2.1 Minijob

Üben Flüchtlinge einen geringfügig entlohnten Minijob aus, gelten für die versicherungsrechtliche Beurteilung keine Besonderheiten. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist kranken-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag möglich.[1]

Für Flüchtlinge, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, sind grundsätzlich keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten, es fehlt nämlich an der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Flüchtlinge erhalten notwendige Leistungen der Krankenbehandlung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens, wodurch keine Versicherungspflicht ausgelöst wird. Sobald allerdings eine Mitgliedschaft (z. B. aufgrund des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht, kommt auch die Pauschalbeitragspflicht in der geringfügigen Beschäftigung zum Tragen. Ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, ist im Regelfall auf der elektronischen Gesundheitskarte ersichtlich.

2.2 Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Versicherungsfreiheit aufgrund einer kurzfristigen Beschäftigung kann aber nur dann bestehen, wenn diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Prüfung der Berufsmäßigkeit ist allerdings nur dann erforderlich, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 538 EUR[1] übersteigt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr als 538 EUR im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, sodass die Sozialversicherungsfreiheit aufgrund einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeschlossen ist. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern der monatliche Grenzbetrag von 538 EUR anzusetzen.[2]

 
Praxis-Tipp

Klärung von Zweifelsfragen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen

Bei anderen Fragen zur Beschäftigung geflüchteter Menschen (z. B. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Einreise und Aufenthalt usw.) bietet die "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" Unterstützung. Diese wird gemeinsam vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMAF) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) betrieben. Die Hotline ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 bis 16 Uhr (Freitag bis 12 Uhr) unter der Rufnummer +49 30 1815-1111 erreichbar.

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

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