Asylbewerber und Geduldete erhalten Leistungen nach dem AsylbLG. Die Höhe richtet sich maßgeblich nach der Dauer des Aufenthalts. In den ersten 18 Monaten werden sog. Grundleistungen gezahlt bzw. entsprechende Sachleistungen erbracht, die unterhalb der Sozialhilfeleistungen liegen.[1] Nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten werden Leistungen grundsätzlich auf dem Niveau der Sozialhilfe gewährt.

Für Asylbewerber, Geduldete und deren Familienangehörige besteht dementsprechend ein Leistungsausschluss nach dem SGB II.[2]

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