Aktuelle Fragen zu Flüchtlingen aus der Ukraine
Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in die Grundsicherung für Arbeitsuchende
Seit dem 1.6.2022 werden Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, grundsätzlich nicht mehr auf die Leistungen des AsylbLG verwiesen, sondern haben im Falle der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (nicht erwerbsfähige Menschen sind bei Hilfebedürftigkeit dem Leistungssystem der Sozialhilfe nach dem SGB XII zugeordnet). Kernziel ist die frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt, die durch den Übergang in das SGB II besser unterstützt werden kann, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Arbeitsmarktintegration damit aus einer Hand erbracht werden können.
Grundvoraussetzung für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ist, dass die Betreffenden einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen und eine sog. Fiktionsbescheinigung erhalten, die bestätigt, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt.
Bei Vorliegen aller o. a. Voraussetzungen besteht damit grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II; die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder unter 15 Jahren erhalten das Bürgergeld aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Für den Rechtskreiswechsel der Menschen, die seit 24.2.2022 eingereist sind bzw. sich am Stichtag 1.6.2022 in Deutschland aufgehalten haben, galten Übergangsregelungen, die sicherstellen sollten, dass die Betroffenen bis zur tatsächlichen Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht ohne Leistungen waren. Danach wurden die Leistungen nach dem AsylbLG bis 31.8.2022 weitergezahlt. Mit der rückwirkenden Bewilligung von Arbeitslosengeld II zum 1.6.2022 erhielten die Betroffenen die entsprechende Differenznachzahlung; die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden erhalten von den Jobcentern eine Erstattung für die Vorleistungen.
Krankenversicherungsschutz
Mit dem Bezug von Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Leistungsberechtigten in die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit in den umfassenden Schutz dieses Leistungssystems einbezogen. Unter 15-jährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sind im Wege der Familienversicherung in den Versicherungsschutz einbezogen. Personen, die Anspruch auf Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben, können sich frei für eine wählbare Krankenkasse entscheiden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt (rückwirkend) ab Beginn des Bezugs von Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein. Bis zur Bewilligung haben die Betroffenen weiterhin Anspruch auf Leistungen des Gesundheitsschutzes nach dem AsylbLG. Soweit in der Übergangszeit Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG erbracht wurden, erhalten die Leistungsträger eine entsprechende Erstattung aus Mitteln des Bundes.
Personen, die nicht hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII sind, haben die Möglichkeit, innerhalb von 6 Monaten nach der Aufenthaltnahme in Deutschland, der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten.
Integration in den Arbeitsmarkt
Durch den Übergang vom AsylbLG in das SGB II können d...