1 Versicherungs- und Beitragspflicht

Werden Mitarbeiter während Fortbildungen unter Fortzahlung der Bezüge ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt, besteht die Sozialversicherungspflicht in aller Regel fort. Findet die Freistellung zugunsten eines Studiums statt, wird der Mitarbeiter nur in Einzelfällen aufgrund der Werkstudentenregelung versicherungsfrei.[1]

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer, stellt dies kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, sofern die Weiterbildungsleistungen steuerbefreit sind. Ob der Arbeitgeber die Weiterbildungsleistungen selbst durchführt oder die Kosten für externe Weiterbildungsträger übernimmt, ist nicht von Belang.

2 Unfallversicherungsschutz

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind viele Personenkreise durch gesetzliche Regelung "automatisch" gegen das Risiko von bestimmten Unfällen oder Erkrankungen pflichtversichert. Hierzu zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII z. B.

  • Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
  • Lernende in beruflicher Aus- oder Fortbildung, z. B. Fachschüler.

Die Unfallversicherungspflicht besteht nur, wenn die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme berufsbezogen ist. Dabei kann auch auf einen künftig erst angestrebten Beruf abgestellt werden (Ausbildung, Studium). Nicht versichert sind Aus- und Fortbildungen, die auf eine versicherungsfreie Betätigung ausgerichtet sind (z. B. selbstständige Tätigkeit oder Beamter). Bildungsangebote, die nicht der beruflichen Bildung, sondern z. B. der Allgemeinbildung oder den Bereichen Freizeit und Hobby dienen, sind nicht unfallversicherungspflichtig. So ist z. B. bei Sprachkursen der Versicherungsschutz nur gegeben, wenn der Kurs konkreten beruflichen Zwecken dient. Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich nicht nur auf die Unterrichtszeit, sondern erfasst auch die damit zusammenhängenden Wege sowie auch Lerngemeinschaften.

3 Leistungen der Arbeitsförderung

Im Recht der Arbeitsförderung gibt es Leistungen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung. Die Fortbildung gehört zum Bereich der Weiterbildung.

3.1 Förderung Beschäftigter nach dem SGB III

Weiterbildungsleistungen gemäß § 82 SGB III des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer werden steuerfrei gestellt und stellen somit auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Hierbei handelt es sich um Weiterbildungen, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen und einer Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen sollen. Sie umfasst somit auch Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, wie z. B. Sprach- und Computerkurse, die der allgemeinen beruflichen Fortbildung dienen.

Voraussetzung für eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten. Zusätzlich dürfen die Weiterbildungsleistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.[1]

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