Begriff

Freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse werden – ebenso wie krankenversicherungspflichtige Mitglieder – für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld sowie für die Dauer des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf die vorgenannten Leistungen selbst. Werden neben dem Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld andere beitragspflichtige Einkünfte erzielt, fallen von diesen Beiträge an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit ist in § 224 SGB V geregelt.

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