Zusammenfassung

 
Begriff

Hauptberuflich selbstständig Tätige können eine in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehende Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung aufrechterhalten, sofern nicht ohnehin eine obligatorische freiwillige Anschlussmitgliedschaft zum Zuge kommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Berechtigung, eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung während einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit fortzuführen, ergibt sich aus § 9 SGB V. Die obligatorische freiwillige Anschlussmitgliedschaft ist in § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V normiert. In Ausnahmefällen kann ein Selbstständiger auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversicherungspflichtig sein.

1 Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für hauptberuflich selbstständig Tätige ist der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Der Gesetzgeber hat den hauptberuflich selbstständig Tätigen kein eigenständiges Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeräumt. Allerdings besteht für einen Selbstständigen die Möglichkeit, eine bereits bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehende Mitgliedschaft unter den in § 9 SGB V genannten Voraussetzungen freiwillig fortzusetzen.[2] Darüber hinaus ist zu beachten, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige obligatorische Anschlussversicherung zustande kommt, wenn der Selbstständige vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit aus einer Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung ausgeschieden ist.[3]

Pflichtversicherung auch bei selbstständiger Tätigkeit möglich

Für den Fall, dass ein selbstständig Tätiger weder gesetzlich noch privat versichert ist, kann für ihn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V zum Zuge kommen.

2 Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung

Sofern der Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert ist, zieht dies "automatisch" auch den Versicherungsschutz in der sozialen Pflegeversicherung nach sich. Allerdings unterliegt ein in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichertes Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung gleichwohl der Versicherungspflicht.[1]

Für den Fall, dass ein in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichertes Mitglied über eine adäquate Absicherung gegen Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen verfügt, ist eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung möglich.[2]

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