Zusammenfassung
Der Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII löst keine Krankenversicherungspflicht aus. Sofern ein Sozialhilfeempfänger bereits vor Beginn des Sozialhilfebezugs gesetzlich krankenversichert war, kann er diese Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortführen. Die für den Sozialhilfeempfänger zu zahlenden Beiträge werden i. d. R. vom Sozialhilfeträger übernommen. Die Höhe orientiert sich grundsätzlich an den bezogenen Sozialhilfeleistungen.
Sozialversicherung: Für die Beitragseinstufung der freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger ist § 240 SGB V maßgeblich. Ebenfalls sind die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) zu beachten. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht Aussagen zur Beitragsbemessung bei Sozialhilfeempfängern getroffen (BSG, Urteil v. 19.12.2000, B 12 KR 36/00). § 32 Abs. 1 bis 4 SGB XII regelt die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung durch den Sozialhilfeträger.
1 Beitragseinstufung der Sozialhilfeempfänger
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, nach denen die Beiträge der freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger bemessen werden, zählen nur die eigenen Einnahmen des Mitglieds. Dazu zählen die dem Mitglied persönlich zustehende Sozialhilfe (Regelsatz, Mehrbedarf für die Alleinerziehung, die vom Sozialhilfeträger übernommenen Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeiträge) und nur die anteilige Miete. Sozialhilfeleistungen für die Kinder und die auf die Kinder entfallenden Aufwendungen für die Miete gehören nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen des freiwillig Versicherten.
Nach dem Sozialhilferecht sind die Kinder eigenständige Anspruchsträger für die Sozialhilfe. Diese Anspruchsträgerschaft ist auch bei der Festsetzung der Beiträge des freiwillig Versicherten zu berücksichtigen, sodass die Einnahmen der Kinder nicht dem versicherten Elternteil zugerechnet werden können. Dies gilt selbst unter dem Aspekt, dass Sozialhilfeleistungen bei der Prüfung der Familienversicherung nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und somit für Angehörige von Sozialhilfeempfängern in aller Regel noch die kostenfreie Familienversicherung infrage kommt.
1.1 Sozialhilfeempfänger außerhalb von Einrichtungen
Die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbands sehen keine besonderen Regelungen für die Beitragsbemessung der freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger vor, die nicht in Einrichtungen betreut werden. Deshalb zählt bei ihnen die gesamte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt i. S. v. §§ 27 ff. SGB XII zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu gehören in Anlehnung an § 27a Abs. 1 SGB XII insbesondere der notwendige Lebensunterhalt für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Hilfe in Form von Geldleistungen
Die Hilfe für diesen Personenkreis wird vorwiegend durch Geldleistungen erbracht. Dazu zählen:
- der Regelsatz;
- Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII. Alle Zuschläge werden nach dem SGB XII als Zuschlag zum Regelsatz und damit für einen Bedarf gewährt, den das Gesetz der notwendigen Hilfe zum Lebensunterhalt zurechnet. Daher ist es gerechtfertigt, sie auch beitragsrechtlich wie den Regelsatz zu behandeln. Deshalb sind nicht nur die Zuschläge für Erwerbsgeminderte und Alleinerziehende, sondern auch die Zuschläge für Menschen mit Behinderung beitragspflichtige Einnahmen;
- Unterkunftskosten, Mietzuschuss einschließlich Heiz- und Nebenkosten. Bei diesen Kosten ist jedoch entsprechend den Grundsätzen zur Anspruchsträgerschaft eine Aufteilung auf die einzelnen Familienangehörigen vorzunehmen;
- einmalige Leistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 31 SGB XII. Sollen diese einmaligen Leistungen bei der monatlichen Beitragsbemessung berücksichtigt werden, ist eine Satzungsregelung erforderlich;
- die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Vorsorgeleistungen.
Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen im Einzelfeststellungsverfahren
Die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen muss somit im Einzelfeststellungsverfahren erfolgen. In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte jedoch nur eine Beitragsbemessung nach der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 SGB V infrage kommen.
1.2 Sozialhilfeempfänger in stationären Einrichtungen
Für die in Einrichtungen stationär untergebrachten Sozialhilfeempfänger sehen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands vor, dass der 2,67-fache Regelsatz gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII als kalendertägliche beitragspflichtige Einnahme in Ansatz zu bringen ist.
Als Regelsatz für den Haushaltsvorstand ist der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgebliche bundeseinheitliche Betrag der monatlichen Regelleistung anzusetzen. Diese ist vom 1.1.2024 an auf 563 EUR (2...