Zur freiwilligen Fortsetzung der in der Alterssicherung der Landwirte bestehenden Versicherung bestehen folgende Möglichkeiten:
2.1 Ehegatten von ehemaligen Landwirten
In der Alterssicherung der Landwirte können sich Ehegatten von ehemaligen Landwirten freiwillig versichern.
Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
es bestehen keine
- Versicherungspflicht,
- Versicherungsfreiheit und
- Befreiung von der Versicherungspflicht,
- Vollendung des 18. Lebensjahres,
- die Regelaltersgrenze (= Vollendung des 67. Lebensjahres) darf noch nicht erreicht sein sowie
- kein Rentenbezug aus eigener Versicherung nach dem ALG.
2.1.1 Beginn der freiwilligen Versicherung
Die freiwillige Versicherung muss beantragt werden. Sie beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Versicherungspflicht folgt, sofern der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wurde; ansonsten mit dem Tag des Antragseingangs bei der landwirtschaftlichen Alterskasse (keine Ausschlussfrist wie bei Landwirten; siehe unten).
2.1.2 Ende der freiwilligen Versicherung
Die freiwillige Versicherung kann jederzeit auf eigenen Wunsch beendet und später – sofern deren Voraussetzungen noch vorliegen – fortgesetzt werden.
Dagegen endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, wenn
- Versicherungspflicht oder -freiheit begründet oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen,
- Rente aus eigener Versicherung bezogen oder
- die Regelaltersgrenze erreicht
wird.
2.2 Ehemalige Landwirte
Landwirte, die aus der Versicherungspflicht (z. B. wegen Hofabgabe) ausscheiden, können die Versicherung in der landwirtschaftlichen Alterskasse freiwillig fortsetzen.
Voraussetzungen:
- Die Wartezeit nach dem ALG mit Beiträgen für 5 Jahre ist bereits erfüllt, während die Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist.
- Eine ALG-Rente aus eigener Versicherung wird noch nicht bezogen.
- Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht.
Ausschluss der freiwilligen Versicherung
Nicht zur freiwilligen Versicherung ist berechtigt, wer als Landwirt zuvor nicht versicherungspflichtig, sondern versicherungsfrei war oder sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen.
2.3 Antragsfrist
Die freiwillige Versicherung in der landwirtschaftlichen Alterssicherung ist nur möglich, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragt wird. Sie beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Versicherungspflicht folgt.
2.4 Ende der freiwilligen Versicherung
Die freiwillige Versicherung
- kann jederzeit beendet werden,
- endet darüber hinaus mit Beginn des Kalendermonats, wenn eine der vorab genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
2.5 Beitragsrechtliche Konsequenzen der freiwilligen Versicherung
Freiwillig Versicherte haben – unabhängig von der Höhe ihres Einkommens – den gleichen Beitrag wie versicherungspflichtige Landwirte zu zahlen.
Im Unterschied zur Pflichtversicherung besteht bei einer freiwilligen Versicherung kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss.
2.6 Mitarbeitende Familienangehörige
Ehemalige mitarbeitende Familienangehörige sind weder nach § 4 ALG noch nach § 5 ALG zur freiwilligen Versicherung berechtigt.