(1) Sachleistungen, die nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung im Gebiet desselben Mitgliedstaats wohnenden Arbeitnehmern oder Selbständigen und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, sowie Sachleistungen, die nach Artikel 21 Absatz 2, den Artikeln 22, 22a, 25 Absätze 1, 3 und 4 den Artikeln 26, 31 oder 34a der Verordnung gewährt wurden, erstattet der zuständige Träger dem Träger, der sie gewährt hat, in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt.
(1) Sachleistungen, die nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung im Gebiet desselben Mitgliedstaats wohnenden Arbeitnehmern oder Selbständigen und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, sowie Sachleistungen, die nach Artikel 21 Absatz 2, den Artikeln 22, 22a, 22b, 25 Absätze 1, 3 und 4 den Artikeln 26, 31, 34a oder 34b der Verordnung gewährt wurden, erstattet der zuständige Träger dem Träger, der sie gewährt hat, in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt.
(2) In den in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 31 der Verordnung genannten Fällen und bei Anwendung des Absatzes 1 gilt jeweils der Träger des Wohnorts des Familienangehörigen oder des Rentners als zuständiger Träger.
(3) 1Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Sachleistungen aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, nicht hervor, so wird der zu erstattende Betrag, falls keine Vereinbarung nach Absatz 6 besteht, auf der Grundlage aller geeigneten Bezugsgrößen, die den verfügbaren Angaben entnommen worden sind, pauschal berechnet. 2Die Verwaltungskommission beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest.
(4) Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als die Sätze, die für Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erstattung der nach Artikel 18 Absatz 8 Satz 2 der Durchführungsverordnung gezahlten Geldleistungen entsprechend.
(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise, insbesondere auf pauschaler Grundlage, ermittelt werden.