(1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a der Verordnung gewährt haben, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.
(2) Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten pro Kopf mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Rentner und Familienangehörigen vervielfältigt werden und das Ergebnis um 20 v. H. gekürzt wird.
(3) Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrags erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:
(4) 1Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Rentner und ihrer Familienangehörigen wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck an Hand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. 2Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.
(5) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.
(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden.
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