DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere auf Artikel 98,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es sind den Grundvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angepaßte und den im Laufe der Jahre bei der Anwendung dieser Texte gesammelten Erfahrungen entsprechende Durchführungsvorschriften festzulegen.
Insbesondere sind die zuständigen Behörden und Träger der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Verbindungsstellen genau festzulegen, die befugt sind, direkt miteinander in Verbindung zu treten.
Außerdem sind die von den betreffenden Personen zur Erlangung von Leistungen beizubringenden und auszufüllenden Unterlagen anzugeben.
Die Regelungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der Bestimmungen zu den einzelnen Leistungsgruppen sind im einzelnen darzulegen.
Außerdem sind die Vorschriften über die Erstattung von Aushilfsleistungen und die Aufgaben des Rechnungsausschusses genau festzulegen.
Die Durchführungsvorschriften zum Verfahren für die Währungsumrechnung im Rahmen des Europäischen Währungssystems sind festzulegen.
Um den Verkehr zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist die Möglichkeit elektronischer Verarbeitung der bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anfallenden Daten vorzusehen.
Es ist die Möglichkeit vorzusehen, die Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch eine Verordnung zu ändern, die die Kommission auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission erläßt; die Änderung dieser Anhänge stellt nämlich allein darauf ab, die von den betreffenden Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden gefaßten Beschlüsse in ein Gemeinschaftsinstrument aufzunehmen –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: