Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch[1] [Bis 31.12.2017: § 56 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch] umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge