Zusammenfassung
Das Führungszeugnis ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Im Führungszeugnis sind alle im Bundeszentralregister vermerkten, rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte sowie unter Umständen bestimmte Entscheidungen der Verwaltungsbehörden eingetragen. Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erteilung ihres Führungszeugnisses beantragen. Der Antrag ist beim örtlichen Meldeamt zu stellen.
Sozialversicherung: Der Antrag auf ein Führungszeugnis ist in § 30 BZRG geregelt. Unter welchen Voraussetzungen ein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden kann, bestimmt § 30 a BZRG. Der Inhalt eines Führungszeugnisses ergibt sich aus § 32 BZRG. Die Fristen, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen wird, gibt § 34 BZRG an. Die Fristen, nach deren Ablauf eine Eintragung aus dem Bundeszentralregister getilgt wird, benennt § 46 BZRG.
1 Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist ein Auszug des Bundeszentralregisters, der nur persönlich beantragt werden kann. Allerdings ist auch der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigen ist nur die gesetzliche Vertretung antragsberechtigt. Er dient in der Regel der Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber.
1.1 Einträge
U. a. werden folgende Registereinträge im Führungszeugnis gemäß § 32 Abs. 2 BZRG nicht erwähnt:
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
- Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten,
- Jugendstrafen bis zu 2 Jahren auf Bewährung,
- Entscheidungen anderer Behörden.
1.2 Tilgungsfrist
Die Einträge im Bundeszentralregister werden nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen. Die Frist beträgt in den meisten Fällen 3 Jahre. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen ins Zeugnis aufzunehmen ist.
Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden die Einträge aus dem Register gelöscht. Die Tilgungsfrist beträgt zwischen 5 und 20 Jahren.
2 Amtliches Führungszeugnis
Das amtliche Führungszeugnis dient der Vorlage bei einer Behörde, z. B. beim Einstellungsverfahren eines Beamten. Das Zeugnis wird direkt an die Behörde übersandt und enthält gemäß § 32 Abs. 3 und 4 BZRG zusätzliche Angaben wie beispielsweise:
- alle Freiheitsstrafen,
- alle Verurteilungen, die im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsstraftat oder der Ausübung eines Gewerbes stehen,
- in das Bundeszentralregister einzutragenden Entscheidungen von Behörden und
- festgestellte Schuldunfähigkeit.
3 Erweitertes Führungszeugnis
3.1 Beantragung
Ein erweitertes Führungszeugnis kann von einer Person nur beantragt werden, wenn
- die Beantragung in einem Gesetz ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 30 a BZRG vorgesehen ist oder
- das Führungszeugnis zum Nachweis der persönlichen Eignung nach § 72 a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einer einschlägig vorbestraften Person) oder einer sonstigen beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung benötigt wird.
3.2 Einträge
Das erweiterte Führungszeugnis wurde ursprünglich im Hinblick auf den Kinderschutz eingeführt und enthält unabhängig vom Strafmaß Auskunft über alle Sexualstraftaten und kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen. Dazu gehören u. a.:
- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht,
- sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen,
- sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfebedürftigen in Einrichtungen,
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung,
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses,
- sexueller Missbrauch von Kindern,
- sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind,
- Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern,
- schwerer sexueller Missbrauch von Kindern,
- sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge,
- Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern,
- sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung,
- sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge,
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger,
- Ausbeutung von Prostituierten,
- Zuhälterei,
- sexueller Missbrauch von Jugendlichen,
- exhibitionistische Handlungen,
- Erregung öffentlichen Ärgernisses,
- Verbreitung pornographischer Inhalte,
- Verbreitung gewalt- und tierpornographischer Inhalte,
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte,
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte,
- Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen,
- Ausübung der verbotenen Prostitution,
- jugendgefährdende Prostitution,
- Misshandlung von Schutzbefohlenen,
- Menschenhandel,
- Ausbeutung der Arbeitskraft,
- Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung,
- Entziehung Minderjähriger oder
- Kinderhandel.