Zusammenfassung

 
Begriff

Das Führungszeugnis ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Im Führungszeugnis sind alle im Bundeszentralregister vermerkten, rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte sowie unter Umständen bestimmte Entscheidungen der Verwaltungsbehörden eingetragen. Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erteilung ihres Führungszeugnisses beantragen. Der Antrag ist beim örtlichen Meldeamt zu stellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Antrag auf ein Führungszeugnis ist in § 30 BZRG geregelt. Unter welchen Voraussetzungen ein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden kann, bestimmt § 30 a BZRG. Der Inhalt eines Führungszeugnisses ergibt sich aus § 32 BZRG. Die Fristen, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen wird, gibt § 34 BZRG an. Die Fristen, nach deren Ablauf eine Eintragung aus dem Bundeszentralregister getilgt wird, benennt § 46 BZRG.

1 Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist ein Auszug des Bundeszentralregisters, der nur persönlich beantragt werden kann. Er dient in der Regel der Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber.

1.1 Einträge

Folgende Registereinträge werden im Führungszeugnis nicht erwähnt:

  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
  • Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten,
  • Jugendstrafen bis zu 2 Jahren auf Bewährung,
  • Entscheidungen anderer Behörden.

1.2 Tilgungsfrist

Die Einträge im Bundeszentralregister werden nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen. Die Frist beträgt in den meisten Fällen 3 Jahre. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen ins Zeugnis aufzunehmen ist.

Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden die Einträge aus dem Register gelöscht. Die Tilgungsfrist beträgt zwischen 5 und 20 Jahren.

2 Amtliches Führungszeugnis

Das amtliche Führungszeugnis dient der Vorlage bei einer Behörde, z. B. beim Einstellungsverfahren eines Beamten. Das Zeugnis wird direkt an die Behörde übersandt und enthält zusätzliche Angaben über:

  • alle Freiheitsstrafen,
  • alle Verurteilungen, die im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsstraftat oder der Ausübung eines Gewerbes stehen,
  • in das Bundeszentralregister einzutragenden Entscheidungen von Behörden und
  • festgestellte Schuldunfähigkeit.

3 Erweitertes Führungszeugnis

3.1 Beantragung

Ein erweitertes Führungszeugnis kann von einer Person nur beantragt werden, wenn

  • die Beantragung in einem Gesetz ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 30 a BZRG vorgesehen ist (z. B. in der Hilfe für Menschen mit Behinderungen[1]) oder
  • das Führungszeugnis zum Nachweis der persönlichen Eignung nach § 72 a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einer einschlägig vorbestraften Person) oder einer sonstigen beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung benötigt wird.

3.2 Einträge

Das erweiterte Führungszeugnis wurde ursprünglich im Hinblick auf den Kinderschutz eingeführt und enthält unabhängig vom Strafmaß Auskunft über alle Sexualstraftaten und kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen. Dazu gehören:

  • Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht[1],
  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen[2],
  • sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfebedürftigen in Einrichtungen[3],
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung[4],
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses[5],
  • sexueller Missbrauch von Kindern[6],
  • schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern[7],
  • sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen[8],
  • sexuelle Nötigung, Vergewaltigung[9],
  • sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge[10],
  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen[11],
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger[12],
  • Ausbeutung von Prostituierten[13],
  • Zuhälterei[14],
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen[15],
  • exhibitionistische Handlungen[16],
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses[17],
  • Verbreitung pornographischer Schriften[18],
  • Verbreitung gewalt- und tierpornographischer Schriften[19],
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften[20],
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften[21],
  • Verbreitung pornographischer Darstellungen durch Rundfunk, Medien und Teledienste[22],
  • Ausübung verbotener Prostitution[23],
  • jugendgefährdende Prostitution[24],
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen[25],
  • Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung[26],
  • Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft[27],
  • Förderung des Menschenhandels[28],
  • Entziehung Minderjähriger[29] oder
  • Kinderhandel.[30]

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