Eine Garantenstellung kann nicht für eine Institution, sondern immer nur für eine natürliche Person begründet werden. Dies folgt aus dem Wesen des Strafrechts, das persönliche Vorwerfbarkeit voraussetzt. Die fallzuständige Fachkraft im Jugendamt hat eine Garantenstellung,[1]

  • zum einen aus Gesetz, nämlich aus dem staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
  • zum anderen aus Schutzübernahme für das betreute Kind ("Beschützergarant").

Die Schutzübernahme kann durch Vertrag erfolgen, aber auch durch eine rein tatsächliche Schutzübernahme. Die Garantenposition aus tatsächlicher Schutzübernahme nimmt die fallzuständige Fachkraft nicht nur im Interventionsbereich (Inobhutnahme), sondern auch im Präventionsbereich (erzieherische Hilfen) des staatlichen Wächteramts ein. Der Amtsvormund und der Amtspfleger in seinem Wirkungskreis haben die Garantenstellung aus ihrer persönlichen erzieherischen Verantwortung für das Kind.[2]

Beteiligung der Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe

Dieser Garantenstellung kann sich die fallzuständige Fachkraft im Jugendamt nicht dadurch entledigen, dass sie Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Hilfegewährung beteiligt. Für die Mitarbeiter der freien Trägers ergibt sich eine Garantenstellung dann in doppelter Weise aus

  • einer originär-eigenen Garantenposition aus tatsächlicher Schutzübernahme und
  • der Ableitung der Garantenstellung von der fallzuständigen Fachkraft im Jugendamt.
[1] AG Medebach, Urteil v. 4.5.2017, 6 Ds-411 Js 274/16-213/16; NZF am 2017, 703-711.

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