Begriff

Die Garantenstellung ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit dafür, dass die Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts durch Unterlassen nicht eintritt (z. B. Tod, Körperverletzung, sexueller Missbrauch einer Person). Die Garantenstellung begründet Garantenpflichten zur Abwendung der Rechtsgutverletzung

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wer eine Garantenstellung hat, kann sich durch Unterlassen strafbar machen (§ 13 StGB). Das (verwaltungsrechtliche) Verfahren des Jugendamts zur Erfüllung der (strafrechtlichen) Garantenpflichten des einzelnen Mitarbeiters regelt § 8a SGB VIII. Für den einzelnen Mitarbeiter begründet die Garantenstellung das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, dessen Wortlaut § 1 Abs. 2 SGB VIII und § 1 Abs. 2 KKG wiederholen.

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