(1) Anhaltspunkte für einen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe sind, neben den zugrunde liegenden gesundheitlichen Störungen[1] auf der Ebene der Schädigungen (Körperfunktionen und -strukturen), Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der Teilhabe in den für die betroffenen Menschen wichtigen Lebensbereichen. Sie können sich

 

1.

auf der Ebene der Aktivitäten z. B.:

  • in der Fortbewegung, der allgemeinen körperlichen Beweglichkeit und Geschicklichkeit,
  • im Verhalten,
  • in der Kommunikation,
  • in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung,
  • in der Bewältigung von psychischen und sozialen Belastungen,
  • in der Bewältigung von psychischen und sozialen Belastungen,

und

 

2.

auf der Ebene der Teilhabe z. B. in Einschränkungen der Möglichkeiten der:

  • Bildung und Ausbildung,
  • Selbstversorgung,
  • Mobilität (Fortbewegung in der Umgebung, Reisen),
  • Beschäftigung (Erwerbstätigkeit, Freizeit),
  • Bewältigung familiärer Aufgaben,
  • sozialen Integration oder
  • ökonomischen Eigenständigkeit (in Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhalts) zeigen.
 

(2) Werden Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft der Sozialleistungsträger, ob ein Bedarf an Leistungen zur Teilhabe gegeben ist (s. § 8 Abs.1 SGB IX).

 

(3) Hinweise zum frühzeitigen Erkennen von Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten oder der Teilhabe können sich oft aus bereits vorliegenden Informationen ergeben. Solche Anhaltspunkte können sich zum Beispiel ergeben

  • bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind,
  • bei multimorbiden oder chronisch kranken Menschen jeden Alters,
  • bei Menschen mit mehrfachen oder lang andauernden stationären Behandlungen wegen der selben Erkrankung insbesondere dann, wenn durch eine Chronifizierung der Erkrankung eine Behinderung oder eine Gefährdung oder Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben droht,
  • bei Menschen mit besonders belastenden Arbeits- und Lebensbedingungen,
  • bei Menschen, die eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung beziehen,
  • bei Menschen, die bereits Leistungen zur Teilhabe erhalten oder erhalten haben, wenn sich eine Verschlimmerung anbahnt oder sich neue Aspekte für eine mögliche Verbesserung des Leistungs- und Teilhabevermögens ergeben,
  • bei Menschen, bei denen der Gesundheitsschädigung vermutlich eine Abhängigkeit oder psychosomatische Reaktion zugrunde liegt,
  • bei Menschen nach traumatischen Erlebnissen, insbesondere bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit.
[1] Diagnosestellung nach ICD-10.

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